Gewerbezulassung

Im österreichischen Recht bedeutet der Begriff „Gewerbezulassung“ grundsätzlich die Erlaubnis, eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben. Im österreichischen Gewerberecht spricht man allerdings eher von der „Gewerbeberechtigung“. Diese bildet die rechtliche Grundlage für die selbstständige Ausübung eines Gewerbes und ist im „Gewerbeordnung 1994“ (GewO 1994) geregelt.

Um eine Gewerbeberechtigung in Österreich zu erlangen, muss man sich bei der zuständigen Gewerbebehörde, meist die Bezirkshauptmannschaft oder das Magistrat, anmelden. Gemäß § 339 GewO 1994 ist ein Gewerbe jede selbstständig ausgeübte, auf Dauer angelegte, mit der Absicht der Gewinnermzielung betriebene Tätigkeit, die privatwirtschaftlich organisiert ist.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung sind u.a. die Gewerbefähigkeit der Person, was im Wesentlichen Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit bedeutet, sowie das Fehlen von Ausschlussgründen. Bei reglementierten Gewerben benötigt man zudem einen Befähigungsnachweis, der eine spezielle fachliche Qualifikation oder Berufserfahrung belegt (§ 94 GewO 1994). Zu diesen reglementierten Gewerben gehören z.B. Handwerksberufe oder bestimmte Handelsgewerbe.

Für freie Gewerbe ist hingegen kein Befähigungsnachweis erforderlich. Sobald die Anmeldung erfolgt und die Voraussetzungen erfüllt sind, erhält man den sogenannten Gewerbeschein. Dieser ist die formelle Bestätigung der Gewerbeberechtigung und somit rechtlich gesehen die „Gewerbezulassung“ im österreichischen Kontext.

Die Gewerbeausübung unterliegt weiters den allgemeinen Pflichten und Vorschriften, die im Gewerberecht festgelegt sind, wie etwa den Bestimmungen zur Betriebshaftpflichtversicherung oder zur Einhaltung von Betriebszeiten. Bei Verstößen gegen gewerberechtliche Bestimmungen kann es zu einer Untersagung der Gewerbeausübung kommen.

Gewerbeberechtigungen können dauerhaft erteilt werden oder in bestimmten Fällen auch zeitlich befristet sein. Überdies müssen Änderungen, wie etwa die Verlegung des Betriebsstandorts oder die Abänderung der Tätigkeit, ebenfalls der Gewerbebehörde gemeldet werden.

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