Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Gewinn“ den Überschuss, der entsteht, wenn die betrieblichen Erträge die betrieblichen Aufwendungen übersteigen. Dieser Überschuss ist ein zentraler Bestandteil der Einkommens- und Unternehmensbesteuerung. Das österreichische Einkommensteuergesetz (EStG) definiert Gewinn im Kontext der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit.
Laut § 4 Abs. 1 EStG 1988 ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um die Entnahmen und vermindert um die Einlagen. Diese Definition bezieht sich auf Bücher führende Unternehmen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.
Für Steuerpflichtige, die keine Buchführungspflicht haben oder freiwillig Bücher führen, kann der Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG auch durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Hierbei handelt es sich um den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben innerhalb eines Kalenderjahres.
Bei Kapitalgesellschaften ist der Gewinn entscheidend für die Ausschüttung an die Gesellschafter sowie für die Ermittlung der Körperschaftssteuer. Diese unterliegt den Regelungen des Körperschaftsteuergesetzes (KStG). Der Gewinnbegriff bleibt hier grundsätzlich gleich, jedoch mit speziellen Anpassungen und Abzügen nach steuerrechtlichen Vorschriften.
Zusätzlich sind gesellschaftsrechtliche Regelungen, beispielsweise im Unternehmensgesetzbuch (UGB), von Bedeutung. Das UGB legt fest, in welcher Form Jahresabschlüsse zu erstellen sind, die als Grundlage für die Gewinnermittlung dienen.
Zusammenfassend ist der Begriff „Gewinn“ im österreichischen Recht multifunktional und wird sowohl im Einkommensteuerrecht als auch im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht verwendet. Dies spiegelt die Bedeutung wider, die der Gewinn für betriebswirtschaftliche Entscheidungen, steuerliche Verpflichtungen und gesellschaftsrechtliche Aspekte hat.