In Österreich bezieht sich der Begriff „Tantieme“ typischerweise auf Gewinnbeteiligungen, die an bestimmte Personen, meist an Geschäftsführer oder leitende Angestellte eines Unternehmens, ausbezahlt werden. Diese Zahlungen sind Anteile am Gewinn des Unternehmens und oft im Gesellschaftsvertrag oder in Dienstverträgen geregelt.
Im Gesellschaftsrecht ist die Tantieme vor allem im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften von Bedeutung, insbesondere bei Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Nach dem österreichischen Aktiengesetz (AktG) kann der Vorstand einer AG eine Tantieme erhalten, die üblicherweise in einem bestimmten Prozentsatz des Jahresgewinns bemessen wird. Diese Vergütungsform wird oft als Anreiz betrachtet, die Leistung und den Erfolg des Unternehmens zu steigern.
Für GmbHs regelt das GmbH-Gesetz (GmbHG) ähnliche Bestimmungen bezüglich der Tantiemen für die Geschäftsführer. Der Anspruch auf eine Tantieme kann ebenfalls im Dienstvertrag festgelegt werden, wobei die Gesellschafterversammlung üblicherweise über die Ausschüttung entscheidet. Die konkrete Höhe der Tantieme ist häufig von den Erträgen und der wirtschaftlichen Lage der GmbH abhängig.
Darüber hinaus müssen bei der Vereinbarung von Tantiemen in Gesellschaften die allgemeinen Prinzipien der Gewinnverwendung beachtet werden. Dies umfasst eine ordnungsgemäße Buchführung sowie die Berücksichtigung aller rechtlichen und wirtschaftlichen Verpflichtungen, bevor Tantiemen ausbezahlt werden können.
Insgesamt stellt die Tantieme eine variable Vergütungsform dar, die sowohl als Motivation für die Unternehmensführung dient als auch als Instrument zur gerechteren Verteilung der Unternehmensgewinne. Die Ausgestaltung von Tantiemen ist stark durch den jeweiligen Gesellschaftsvertrag und die Rahmenbedingungen des Unternehmens geprägt.