Eine Gewinnrücklage ist im Rechnungswesen die Folge von nicht ausgeschütteten Jahresüberschüssen einer Kapitalgesellschaft und gehört zum Eigenkapital. Sie wird aus einbehaltenen thesaurierten Gewinnen gebildet.
§ 229 Abs. 3 UGB: Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuss nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen gebildet worden sind. Die Gewinnrücklage stellt eine Innenfinanzierung dar. Als Basis zur Berechnung der Gewinnrücklage muss vom Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag Gewinn nach Steuern bzw. Verlust die Auflösung unversteuerter Rücklagen addiert und die Zuweisung zu unversteuerten Rücklagen subtrahiert werden. Dieser Betrag kann dann der Gewinnrücklage zugeführt werden Zuweisung zu Gewinnrücklagen an Gewinnrücklagen.
Bei der Gewinnrücklage ist zwischen einer gesetzlichen, einer satzungsmäßigen und einer freien zu unterscheiden:
Gesetzliche Rücklage § 229 Abs. 6 UGB:
In die gesetzliche Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der mindestens 5 % des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses nach Berücksichtigung der Veränderung unversteuerter Rücklagen entspricht, bis der Betrag der gebundenen Rücklagen insgesamt 10 % oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Nennkapitals erreicht hat.
Satzungsmäßige Rücklage:
Kann in der Satzung der Kapitalgesellschaft geregelt werden.
Freie Rücklage:
Kann vom Jahresabschluss beschließenden Organ idR Vorstand mit Billigung durch den Aufsichtsrat bestimmt werden. Dadurch wird das Ausschüttungspotenzial gesteuert. Zuweisungen zu und Auflösungen von Gewinnrücklagen stellen Maßnahmen zur Gewinnverwendung dar und berühren daher die Ertragssteuer nicht! Damit verringert sich aber der ausgewiesene und folglich ausschüttbare Gewinn. Lediglich der verbleibende Gewinn steht den Aktionären zur Ausschüttung zur Verfügung.
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Gewinnr%C3%BCcklage#.C3.96sterreich 05.12.2014
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