Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Gewinnsteuern“ auf Steuern, die auf den Gewinn eines Unternehmens erhoben werden. Die zentrale Steuerart in diesem Zusammenhang ist die Körperschaftsteuer, die im Körperschaftsteuergesetz (KStG) geregelt ist.
Die Körperschaftsteuer fällt nach dem Körperschaftsteuergesetz insbesondere für juristische Personen des privaten Rechts, wie Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an. Der Steuersatz beträgt grundsätzlich 25% auf das zu versteuernde Einkommen (§ 22 KStG). Das zu versteuernde Einkommen entspricht dem Gewinn des Unternehmens, der nach den allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt wird.
Ein weiterer relevanter Punkt ist, dass auch die Einkünfte von Personengesellschaften wie etwa der offenen Gesellschaft (OG) oder der Kommanditgesellschaft (KG) geringfügig anders behandelt werden, da sie als Mitunternehmerschaften betrachtet werden. Die Einkünfte werden hier für die einzelnen Gesellschafter ermittelt und unterliegen dann der Einkommensteuer gemäß den Regelungen des Einkommensteuergesetzes.
Zusätzlich zur Körperschaftsteuer können auch die Gewerbesteuer und die Einkommensteuer als Gewinnsteuern im weiteren Sinne betrachtet werden. Besonders relevant ist die Einkommensteuer für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften, welche ihren Gewinn versteuern müssen.
Ein bedeutsames Konzept bei der Besteuerung von Gewinnen in Österreich ist das Prinzip der Doppelbesteuerungsabkommen, welche verhindern, dass Gewinne und Einkünfte, die in verschiedenen Ländern erzielt werden, doppelt besteuert werden. Österreich unterhält eine Vielzahl dieser Abkommen mit anderen Ländern, die im internationalen Steuerrecht relevant sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Gewinnsteuern in Österreich primär durch die Körperschaftsteuer und die Einkommensteuer repräsentiert werden, wobei spezifische Regelungen im Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz dafür grundlegend sind. Dies stellt sicher, dass sowohl natürliche als auch juristische Personen in angemessener Weise zur Besteuerung ihrer Gewinne herangezogen werden.