Gewinnwarnung

Im österreichischen Recht gibt es den Begriff „Gewinnwarnung“ nicht direkt, da dieser hauptsächlich im Zusammenhang mit börsennotierten Unternehmen im deutschen Aktienrecht häufig diskutiert wird. Stattdessen greift in Österreich für börsennotierte Gesellschaften der Begriff der „Ad-hoc-Publizität“.

Gemäß § 118 Börsegesetz 2018 (BörseG 2018) sind Emittenten verpflichtet, Insiderinformationen, die direkt sie betreffen, unverzüglich öffentlich bekanntzumachen. Eine solche Insiderinformation ist jede Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die geeignet ist, den Kurs eines Finanzinstruments erheblich zu beeinflussen.

In praktischen Worten bedeutet dies, dass ein börsennotiertes Unternehmen in Österreich verpflichtet ist, wesentliche Änderungen ihrer finanziellen Prognosen, wie etwa eine signifikante Verschlechterung der erwarteten Gewinne, unverzüglich öffentlich bekanntzumachen. Diese Verpflichtung dient dem Schutz der Anleger und der Aufrechterhaltung eines transparenten und fairen Marktes.

Die Ad-hoc-Publizitätspflicht nach dem BörseG 2018 ist ein zentrales Instrument zur Verhinderung von Insiderhandel und zur Förderung von Marktintegrität. Diese gesetzlichen Bestimmungen zielen darauf ab, dass alle Marktteilnehmer gleichzeitig Zugang zu denselben wichtigen Informationen haben, um faire Handelsbedingungen zu gewährleisten.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es im österreichischen Kontext keine spezifische „Gewinnwarnung“ gibt, aber durch die Ad-hoc-Publizitätspflicht wird eine ähnliche Transparenz für wesentliche Gewinnänderungen gefordert.

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