Gewöhnlicher Aufenthalt

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist ein Rechtsbegriff, der ein tatsächliches Verhältnis beschreibt.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist Anknüpfungspunkt für zahlreiche Rechtsfolgen, so beispielsweise im Schadenersatzrecht, im Kollisionsrecht oder im Familienrecht.

Der gewöhnliche Aufenthalt auf europäischer Ebene

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist nach der Regel Nr. 9 der Entschließung des Ministerkomitees des Europarates 72 vom 18. Januar 1972 zur Vereinheitlichung der Rechtsgrundbegriffe „Wohnsitz“ und „Aufenthalt“ dort gegeben, wo die Dauer und die Beständigkeit des Aufenthaltes sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Natur die dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Danach sind die freiwillige Begründung eines Aufenthaltes und die Absicht des Betreffenden, diesen Aufenthalt beizubehalten, keine Voraussetzungen für das Bestehen eines Aufenthaltes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Absichten einer Person können aber bei der Bestimmung, ob sie einen Aufenthalt habe, und welcher Art dieser Aufenthalt ist, berücksichtigt werden. Diese Entschließung kann bei der Auslegung des Begriffes „gewöhnlicher Aufenthalt“ als Entscheidungshilfe dienen.

Allgemeines

Der gewöhnliche Aufenthalt ist im § 66 Abs 2 Jurisdiktionsnorm JN definiert, und stellt allein auf faktische Umstände ab, ohne ein Willenselement vorauszusetzen.
Fraglich ist, wieviel Zeit vergehen muss, um von einem gewöhnlichen Aufenthalt zu sprechen. Der Oberster Gerichtshof OGH sprach in familienrechtlichen Entscheidungen von einer Mindestdauer von sechs Monaten, was aber auch mit den Auswirkungen auf die Gerichtszuständigkeit zusammenhängt. Eine Mindestdauer eines Aufenthalts ist nämlich dem § 66 JN nicht zu entnehmen.

In schadenersatzrechtlichen Entscheidungen hat der OGH das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes differenzierter begründet. So kann der „gewöhnliche Aufenthalt“ einerseits durch die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes und die dadurch tatsächlich entstandenen Bindungen begründet werden, andererseits kann ein gewöhnlicher Aufenthalt auch durch die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes und die zu erwartende Integration entstehen. Ergibt sich nämlich aus den Umständen, dass ein Aufenthalt auf eine längere Zeitspanne angelegt ist und künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll, so wird der neue gewöhnliche Aufenthalt auch ohne Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet.

Einzelnachweise

http://de.wikipedia.org/wiki/Gew%C3%B6hnlicher_Aufenthalt 06.11.2014

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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