Verfügungen des Schuldners können seine Gläubiger benachteiligen, wenn sie sein Vermögen, das für die Gläubiger den Haftungsfonds bildet, verringern. Der Schuldner schmälert sein Vermögen unmittelbar, wenn er es verschenkt und mittelbar, wenn er Sachen in Geld umsetzt um es auszugeben, verschwinden zu lassen, oder damit zu entkommen.
Schutz: Anfechtungsklage
Die Anfechtungsklage richtet sich nicht gegen den Schuldner, sondern gegen den Erwerber des Vermögens. Die Rechtshandlung des Schuldners ist also nur den Gläubigern gegen über ungültig relativ unwirksam.
Rechtshandlungen, die das Vermögen eines Schuldners betreffen, können zum Zweck der Befriedigung eines Gläubigers angefochten und diesem gegenüber als unwirksam erklärt werde § 1 AnfO.
Beispiele
Wenn der Schuldner in Konkurs fällt
Zwangsvollstreckung in das verbleibende Vermögen nicht zur vollen Befriedigung des Gläubigers geführt hat. Nicht anzunehmen ist, dass die Zwangvollstreckung nicht zur Befriedigung führen würde.
Anfechtungstatbestände
;Absichtsanfechtung: Rechtshandlung Gläubiger schädigen soll Dritter weiß davon
;Schenkungsanfechtung: unentgeltliche Zuwendung an Dritten
;Vermögensverschleuderung: für Gläubiger benachteiligende Vermögensverschleuderung
Besondere Anfechtungstatbestände im Konkurs
Begünstigung inkongruenter Deckung: ein Gläubiger begünstigt wurde, in dem er Befriedigung erlangt hatte.