Im österreichischen Insolvenzrecht spielt der Gläubigerausschuss eine wichtige Rolle. Er ist ein Gremium, das im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gebildet wird, um die Interessen der Gläubiger zu vertreten und bestimmte Aufgaben im Verfahren zu übernehmen. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür finden sich insbesondere in der Insolvenzordnung (IO).
Gemäß § 90 IO kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuss einberufen, wenn dies im Interesse einer zweckmäßigen Abwicklung des Verfahrens erscheint. Es besteht jedoch keine zwingende Notwendigkeit zur Bildung eines Gläubigerausschusses; dies erfolgt nach Ermessen des Gerichts.
Die Hauptaufgaben des Gläubigerausschusses umfassen die Überwachung der Insolvenzverwaltung und die Unterstützung des Insolvenzverwalters. Er hat ein Mitwirkungsrecht bei wichtigen Entscheidungen, wie etwa der Verwertung von Vermögenswerten oder beim Abschluss von Vergleichen und Verträgen. Beispielsweise kann bei besonders bedeutsamen Entscheidungen die Zustimmung des Gläubigerausschusses erforderlich sein.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses werden vom Gericht benannt und sollen möglichst die unterschiedlichen Gruppen von Gläubigern repräsentieren. Diese Mitglieder handeln ehrenamtlich und müssen unabhängig sein; sie dürfen also nicht mit dem Schuldner oder untereinander wirtschaftlich eng verbunden sein.
Der Gläubigerausschuss hat das Recht, Einblick in alle Unterlagen der Insolvenzmasse zu nehmen und erhält Zugang zu Informationen, die für die Erfüllung seiner Aufgaben relevant sind. Die Mitglieder können somit eine fundierte und unabhängige Bewertung der wirtschaftlichen Situation vornehmen und dadurch die Interessen der Gläubiger effektiv vertreten.
Zusammenfassend ist der Gläubigerausschuss ein zentrales Element des österreichischen Insolvenzverfahrens, welches die Interessen der Gläubiger schützt und dazu beiträgt, ein faires und ausgewogenes Verfahren sicherzustellen.