Gläubigerversammlung

Im österreichischen Insolvenzrecht spielt die Gläubigerversammlung eine zentrale Rolle. Sie ist ein Organ des Insolvenzverfahrens und besteht aus den Insolvenzgläubigern, also jenen Gläubigern, die ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben. Die rechtlichen Grundlagen für die Gläubigerversammlung finden sich in der Insolvenzordnung (IO).

Die Gläubigerversammlung hat mehrere wichtige Aufgaben und Befugnisse. Sie kann unter anderem eine Stellungnahme zum Sanierungsplan oder zur Vermögensverwertung des schuldnerischen Vermögens abgeben. Zudem wählt sie den Gläubigerausschuss, wenn ein solcher vorgesehen oder notwendig ist. Ein gewählter Gläubigerausschuss unterstützt und überwacht den Insolvenzverwalter in seinen Aufgaben.

Gemäß § 91 IO wird die Gläubigerversammlung vom Insolvenzgericht einberufen. Die Einladung zur Gläubigerversammlung muss die wesentlichen Tagesordnungspunkte enthalten und erfolgt in der Regel schriftlich. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die eingeladenen Gläubiger ordnungsgemäß erschienen sind.

Die Entscheidungen der Gläubigerversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Gläubiger getroffen, soweit nicht das Gesetz eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt. Die Gläubigerversammlung kann z. B. dem Insolvenzverwalter Weisungen erteilen oder dessen Abberufung vorschlagen. Wichtig ist, dass ihre Beschlüsse die Zustimmung des Insolvenzgerichts bedürfen, um wirksam zu werden.

In der Praxis dient die Gläubigerversammlung als Forum für den Austausch zwischen den Gläubigern, dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter. Sie ermöglicht eine kollektive Entscheidungsfindung über die wesentlichen Schritte im Insolvenzverfahren. Die Gläubigerversammlung kann auch mehrfach während eines Insolvenzverfahrens einberufen werden, um über den Fortgang des Verfahrens und weitere Maßnahmen zu beraten und zu beschließen.

Zusammenfassend ist die Gläubigerversammlung im österreichischen Insolvenzrecht ein wichtiges Gremium, das maßgeblich zur Entscheidungsfindung und zur Kontrolle des Verfahrens beiträgt. Es gewährleistet, dass die Interessen der Gläubiger angemessen berücksichtigt werden und der Verfahrensablauf transparent bleibt.

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