Die Richtlinie des Rates 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ABl. EG Nr. L 303 S. 16, kurz Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie ist eine EG-Richtlinie Richtlinie des Rat der Europäischen Union Rates, die einen allgemeinen Rahmen für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf festlegt. Sie ist eines der Kernstücke der Gleichstellungspolitik der Europäischen Union.
Die Rechtsquelle
Die Richtlinie ist in folgende vier Kapitel unterteilt:
- Erstes Kapitel: Allgemeines
- Zweites Kapitel: Rechtsbehelfe und Rechtsdurchsetzung
- Drittes Kapitel: Besondere Bestimmungen
- Viertes Kapitel: Schlussbestimmungen
Zentraler Aspekt dieser Richtlinie ist die Verpflichtung der EU-Mitgliedstaaten, sich an den Gleichbehandlungsgrundsatz zu halten.Eidgenössisches Departement des Innern EDI, Fachstelle für Rassismusbekämpfung http://www.edi.admin.ch/frb/00497/00501/index.html?lang=de Agentur der Europäischen Union für Grundrechte FRA 28. Mai 2008 Außerdem werden die Begriffe mittelbare Diskriminierung und unmittelbare Diskriminierung definiert, und Fälle, in denen eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist.
Konkrete Maßnahmen sind:Europäische Union url=http://europa.eu/scadplus/leg/de/cha/c10823.htm Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Tätigkeitsbereiche der Europäischen Union: EUROPA > Zusammenfassungen der Gesetzgebung 11. April 2007 28. Mai 2008
- Verbesserung des Rechtsschutzes durch eine verstärkte Geltendmachung der Ansprüche auf dem Rechtsweg oder durch SchlichtungsverfahrenZitat: EU: ”Gleichbehandlung”
- die Beweislastumkehr in diesbezüglichen Gerichtsfällen, falls der Kläger bzw. die Klägerin glaubhaft machen kann, dass er/sie unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wurde.Zitat: Fachstelle für Rassismusbekämpfung: ”FRA”
- Schutz der Opfer vor Repressalien, insbesondere vor Entlassung
- Gewährleistung einer angemessenen Unterrichtung der Bildungs- und Berufsbildungseinrichtungen und der Betriebe über die Bestimmungen der angenommenen Richtlinie
Nationale Umsetzungen
Die Umsetzung hatte, gem. Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie, bis zum 2. Dezember 2003 zu erfolgen. Die Umsetzungsfrist konnte um drei Jahre verlängert werden. Zudem besteht eine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten, ”sämtliche Informationen, die diese für die Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden Berichts über die Anwendung der Richtlinie benötigt”, der Europäische Kommission|Kommission zu übermitteln. Außerdem enthält sie als Mindestanforderung eine „Nichtrückschrittsklausel” für die Staaten, die sich selbst schon weitergehende Bestimmungen gesetzt haben, und Forderung, nationale Gesetzgebung, die dieser Richtlinie widerspricht, aufzuheben.
Österreich hat diese Richtlinie in sein Bundesgesetz über die Gleichbehandlung GlBG, sowie das Bundes- B-GlBG und die Landes-Gleichbehandlungsgesetze für die öffentliche Verwaltung als Arbeitgeber, einfließen lassen, die für alle Bereiche der Antidiskriminierung Gültigkeit haben.
Weblinks
- http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0078:DE:HTML Richtlinie 2000/78/EG], eur-lex
- http://eur-lex.europa.eu/de/dossier/dossier_23.htm Thematisches Dossier der EU], eur-lex
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_2000/78/EG_Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 18.12.2014
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