Unter Gleichstellung versteht man die Maßnahmen der Angleichung der Lebenssituation von im Prinzip als gleichwertig zu behandelnden Bevölkerungsgruppen wie Frau und Mann, unter Gleichbehandlung die Maßnahmen zur Angleichung der benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen Behinderte, Migranten, Kinder bildungsferner Eltern in allen Lebensbereichen. Die Begriffe umfassen die Chancengleichheit und die soziale Gerechtigkeit auf Grundlage der Menschenrechte.
§ 26 ABGB
Die Rechte der Mitglieder einer erlaubten Gesellschaft unter sich werden durch den Vertrag oder Zweck, und die besondern für dieselben bestehenden Vorschriften bestimmt. Im Verhältnisse gegen Andere genießen erlaubte Gesellschaften in der Regel gleiche Rechte mit den einzelnen Personen. Unerlaubte Gesellschaften haben als solche keine Rechte, weder gegen die Mitglieder, noch gegen Andere, und sie sind unfähig, Rechte zu erwerben. Unerlaubte Gesellschaften sind aber diejenigen, welche durch die politischen Gesetze ins besondere verbothen werden, oder offenbar der Sicherheit, öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten widerstreiten.
Sonstige Normen
- Bundesgesetz über die Gleichbehandlung GlBG, Arbeitsleben
- Bundes-Gleichbehandlungsgesetz B GlBG, im Bereich des Bundes
- Landes-Gleichbehandlungsgesetze, teils auch Antirassismusgesetz, im Bereich der Länder
- Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetze, im Bereich der Gemeinden eines Landes