Der von Irnerius etwa um 1100 an Hand der vollen Texte der justinianischen Kodifikation begonnene Rechtsunterricht zielte ab auf die Vermittlung dieser Rechtstexte. Dazu erfolgte die Lektüre der Texte unter Erklärungen der Wörter und unter Herstellung von Querverbindungen zu ähnlichen oder widersprüchlichen Texten, deren Widersprüche durch vereinheitlichende Interpretation beseitigt wurden. Die Ergebnisse der Lehre trugen die Studenten in ihre Texte ein, die solcherart glossiert, also mit Erklärungen und Hinweisen versehen wurden. Im Laufe der Zeit wurden die Glossen immer mehr und umfangreicher. Accursius sichtete und sammelte die bis 1234 geschriebenen Glossen und veröffentlichte den glossierten Text der Quellen als „ordentliche“ Glosse, von der es schließlich hieß „was in der Glosse nicht enthalten ist, wird auch vom Gericht nicht anerkannt“ quod non adgnoscit glossa, non adgnoscit curia.