Das Grabnutzungsrecht ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstelle.
- Die Zuständigkeit für die Vergabe des Grabnutzungsrechts liegt bei der
- Friedhofsverwaltung des jeweiligen Gemeinde Gemeindeamtes oder der
- Friedhofsverwaltung der jeweiligen anerkannten Kirche, Religionsgemeinschaft oder religiösen Bekenntnisgemeinschaft konfessionelle Friedhöfe.
Wien
Die Verwaltung der 46 städtischen Friedhöfe in Wien mit ihren mehr als 600.000 Grabstellenhttp://www.friedhoefewien.at/fhw/ep/tab.do?tabId=1&pageTypeId=13572 Friedhöfe Wien GmbH – Friedhöfe liegt bei der ”Friedhöfe Wien GmbH”, die 2008 aus der Magistratsabteilung 43 ”Städtische Friedhöfe” hervorging.
Der ”Kauf” eines Grabes ist nicht möglich, erworben wird lediglich das Nutzungsrecht an einer Grabstätte.
Als Benützungsberechtigter kann nur eine Einzelperson in Erscheinung treten, die damit alle Rechte und Pflichten eines Nutzers in sich vereint. Das Benützungsrecht kann nur durch Vererbung oder Verzicht an seinen Ehepartner, seinen Lebensgefährten, einen Elternteil oder ein Kind weitergegeben werden.
- Je nach der Art der Grabstätte variiert die Laufzeit des Grabnutzungsrechts:
- normale Erdgräber: normalerweise 10 Jahre
- Grab mit Grabdeckelplatte: erstmals 20 Jahre
- Gruft oder Urnenwandnische: 60 Jahre
Zu beachten ist, dass für jeden beigesetzten Toten beziehungsweise im Falle einer Feuerbestattung seiner Asche ein zehnjähriges Ruherecht, die sogenannte Mindestliegefrist ab dem Bestattungstag zu gewähren ist. Für die Einhaltung dieser Frist hat der Veranlasser der Bestattung zu sorgen.
Die Grabnutzungsdauer kann beliebig oft verlängert werden, ab einem Jahr vor bis ein Jahr nach dem Ablauftag für eine Dauer von fünf oder zehn Jahren. Wird in diesem Zeitraum kein Antrag auf Verlängerung der Grabnutzungsdauer gestellt, kann die Friedhofsverwaltung ab einem Jahr nach Ende der Grabnutzungsdauer frei über die Grabstelle sowie die Grabausstattung, insbesondere den Grabstein verfügen. Vom Verfall bedrohte Gräber auf den städtischen Friedhöfen werden durch eine Markierung auf dem Grabstein kenntlich gemacht beziehungsweise wird auf die ”Grabstellensuche im Internet” verwiesen, wo auch das Ende der Grabnutzungsdauer ersichtlich ist.
Zum häufigen Ärger von Verwandten führt der Umstand, dass in Wien keine individuelle Verständigung erfolgt und so oft der Grabstein beim nächsten Friedhofsbesuch von der Grabstelle verschwunden ist. Für die Friedhofsverwaltung ist es nicht möglich zwischen den Zahlungen die Daten der Inhaber des Benutzungsrechts aktuell zu halten.
Weblinks
- http://www.friedhoefewien.at/fhw/ep/channelView.do?channelId=-26668&displayPage=&pageTypeId=13574 Grabnutzungsrecht auf den Seiten der Friedhöfe Wien GmbH
- https://www.wien.gv.at/grabauskunft/internet/suche.aspx Grabstellensuche und Grabnutzungsrecht im Webservice der Stadt Wien
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Grabnutzungsrecht#.C3.96sterreich 05.12.2014
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