Ein höchstens 30 km breites Gebiet, gerechnet ab der Grenze.
Verwandte(r) Begriff(e)
- Grenzbewohner
- kleiner Grenzverkehr
Verwendungshinweis(e)
- Aus Art. 3(2) der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 (Verordnung über den Kleinen Grenzverkehr) folgt, dass ein EU-Mitgliedstaat den lokalen Verwaltungsbereich, der als Teil des Grenzgebietes angesehen wird, in bilateralen Verträgen mit einem Drittstaat(en) festlegen kann.
Quelle
- Art. 3(2) der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 (Verordnung über den Kleinen Grenzverkehr)
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