Der Grundfreibetrag stellt sicher, dass das zur Bestreitung des Existenzminimums nötige Einkommen nicht durch Steuern gemindert wird.
Er wird in § 10 Einkommensteuergesetz geregelt.
Einzelunternehmen und Gesellschafter
Ab dem Veranlagungsjahr 2010 kommen nach § 10 EStG natürliche Personen Einzelunternehmer, Gesellschafter von Personengesellschaften mit betrieblichen Einkünften in den Genuss eines Gewinnfreibetrages, durch den auch fiktive zusätzliche Betriebsausgaben absetzbar sind. Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Freibetrag.
Grundfreibetrag
Gemäß § 10 Abs. 1, Z. 1 und 2 EStG kann für einen Gewinn bis 30.000 € ein Grundfreibetrag von 13 % des jeweiligen Gewinns bis maximal 3.900 € das sind 13 % von 30.000 € pro Person und Jahr beansprucht werden. Der Grundfreibetrag wird bei der Veranlagung zur Einkommensteuer automatisch ohne Investitionsnachweis berücksichtigt.
Investitionsbedingter Freibetrag
Übersteigt der Gewinn 30.000 €, kann bis zur Höhe von 100.000 € ein investitionsbedingter Freibetrag geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass im Wirtschaftsjahr entsprechende Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter Nutzungsdauer mindestens vier Jahre und begünstigte Wertpapiere getätigt wurden.
Bei jeder Form der Betriebsausgabenpauschalierung steht nur der Grundfreibetrag zu.
Siehe auch
- Einkommensteuertarif
- Freibetrag, Kinderfreibetrag
- Kalte Progression
- Leistungsfähigkeitsprinzip Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
- Steuergerechtigkeit
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Grundfreibetrag_(%C3%96sterreich) 25.11.2014
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