Grundherrschaft

  • Ist die Herrschaft kraft originären Rechts über Grund und Boden sowie die ihn bearbeitenden Bauern im Verband des Landes. Sie erstreckt sich neben der Eigenwirtschaft des Grundherrn über selbstständige
    wirtschaftliche Einheiten Hofbesitzer  dessen Familie. Der Hofbesitzer steht somit nicht für sich allein, sondern auch für die von ihm abhängigen Personen. Mit seinen Standesgenossen tritt er daher im genossenschaftlichen Taiding dem Grundherrn gegenüber; er ist der Herrschaft nicht bloß unter-, sondern auch eingeordnet.
    Typen der Grundherrschaft je nach grundherrlicher Eigenwirtschaft  Rechtsstellung der Bauern:
  • südostdeutsche Grundherrschaft: geringe Eigenwirtschaft  geringe pers. Abhängigkeit der Grundholden;
    dient der Selbstversorgung des Grundherrn und der Hofbesitzer
  • alle heutigen Bundesländer außer Bgld.
  • Gutsherrschaft: Herrschaft über die in der dominierenden Eigenwirtschaft des Gutsherrn beschäftigten
    Landarbeiter; die Landarbeiter sind der Herrschaft bloß unter-, nicht aber eingeordnet; organisierter, auf Gewinn gerichteter Betrieb
  • Bgld.

Träger

Sind der Grundherr und die Grundholden.

Grundherr ist der Landesfürst, Landherr, Ritter oder Prälat Inhaber einer landesunmittelbaren Herrschaft.

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