Im österreichischen Gesellschaftsrecht wird der Begriff „Grundkapital“ primär im Kontext der Aktiengesellschaft (AG) verwendet. Das Grundkapital einer AG ist das in der Satzung festgelegte Kapital, mit dem die Gesellschaft bei ihrer Gründung ausgestattet wird. Es entspricht dem Nennbetrag der ausgegebenen Aktien und stellt das Haftungskapital der Gesellschaft dar. Das Grundkapital ist in Aktien zerlegt, die einen bestimmten Nennwert haben.
Gemäß § 6 AktG (Aktiengesetz) in Österreich beträgt das Mindestgrundkapital einer Aktiengesellschaft 70.000 Euro. Das Grundkapital ist bei der Gründung vollständig zu zeichnen, muss aber nicht vollständig einbezahlt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen verlangen, dass bei Bargründungen die Hälfte des Nennwerts jeder Aktie einbezahlt wird, bevor die Gesellschaft in das Firmenbuch eingetragen wird (§ 29 AktG).
Das Grundkapital ist als feste Größe im Unternehmen relevant und kann nicht ohne Weiteres verändert werden. Jede Änderung des Grundkapitals erfordert eine Satzungsänderung, die von der Hauptversammlung beschlossen werden muss (§ 149 AktG). Solche Änderungen betreffen etwa Kapitalerhöhungen oder Kapitalherabsetzungen, die wiederum die Zustimmung der Aktionäre und eine Eintragung im Firmenbuch erfordern.
Das Grundkapital bildet, neben den Rücklagen und Gewinnen, eine zentrale Größe im Bilanzrechtsrahmen der Aktiengesellschaft, da es zur Sicherung der Gläubiger dient. Es stellt zusammen mit den Rücklagen das Eigenkapital dar, auf dessen Basis das Unternehmen operiert.
Zusammenfassend ist das Grundkapital im österreichischen Recht eine wesentliche Bestimmung für die Gründung und Funktionsweise von Aktiengesellschaften, die als Sicherheit für Gläubiger fungiert und die Haftung der Aktionäre beschränkt.