Das Pflegerecht gewinnt in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung. Der Bedarf an Pflege und die dafür zur
Verfügung gestellten finanziellen Mittel nehmen zu.
Eine Möglichkeit besteht selbstverständlich darin, die Pflegebedürftigen je nach Pflegeaufwand in einem öffentlichen oder privaten Wohn-, und Pflegeheim unter-zubringen. Für die Kosten des Pflegeplatzes hat grundsätzlich der Pflegebedürftige selbst aufzukommen. Diese setzen sich aus einem Grundbetrag und einen
Zuschlag je nach Pflegebedürftigkeit zusammen.
Für die Kostenbegleichung wird nicht nur das
Einkommen (Pension, Rente, Pflegegeld), sondern auch allfällig vorhandenes
Vermögen (Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Immobilien,..) herangezogen. Dem Bewohner bleibt nur ein Taschengeld von ungefähr 20% des Einkommens sowie ein kleiner Teil des Pflegegeldes. Es besteht zusätzlich zum Einkommen und Vermögen des Betroffenen auch eine
Unterhaltspflicht des Ehegatten, eingetragenen Partners oder der Eltern. Die Kinder sind von dieser Unterhaltspflicht ausgenommen.
Falls dennoch nicht ausreichend Einkommen und/oder Vermögen für die gesamte Deckung des Pflegeplatzes vorhanden ist, wird der Restbetrag von
Sozialhilfe bzw. der
Mindestsicherung abgedeckt.
Es ist also
ratsam, Liegenschaften und auch sonstige Vermögensbestände, welche in der
Familie bleiben sollen,
rechtzeitig den gewünschten Personen
zu übergeben. Aber Achtung, das absichtliche „Verschenken“ von Vermögen, um die Mindestsicherung zu schädigen, ist ein strafrechtlicher
Tatbestand iSd Strafgesetzbuches.
Daher ist eine rechtzeitige Übergabe noch vor Pflegebedürftigkeit entscheidend!
Liegt bereits eine Pflegebedürftigkeit vor und wird daraufhin
Pflegegeld beantragt, hat der Betroffene für die Dauer von 5 Jahren keinen
Anspruch auf Mindestsicherung und muss also
die Pflegekosten/Heimkosten zur Gänze selbst übernehmen.
Erst nach Ablauf dieser 5 Jahre wird die finanzielle Unterstützung in
Form der Mindestsicherung wieder gewährt.
Liegt jedoch noch keine Pflegebedürftigkeit vor bzw. wurde noch kein Pflegegeld beantragt, ist eine Übergabe jederzeit möglich. So geht auch der Anspruch auf finanzielle Unterstützung im Rahmen der Pflegehilfe und insbesondere der Heimkosten nicht verloren. Auch wenn eine Pflegebedürftigkeit nach dem Zeitpunkt der Übergabe (maßgeblich ist der Zeitpunkt der Grundbuchseintragung!) auftritt, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Mindestsicherung.
Dem Partner, den
Eltern oder Kindern, die im gleichen
Haushalt wohnen, kann zusätzlich ein
Wohnrecht eingeräumt werden. Auch ein Belastungs-, und
Veräußerungsverbot zu Gunsten dieser
Personen wirkt gegenüber jedermann absolut. Eine Besicherung durch eine Eintragung im
Grundbuch ist möglich.
Die Heimpflege
Obwohl die Unterbringung in einem Pflegeheim immer noch eine wesentliche Rolle in der Betreuung von pflegebedürftigen Personen darstellt, gibt es stets mehrere Alternativen, eine gleichwertige Pflege zuhause (die „Heimpflege“) zu gewährleisten.
Eine Pflege oder Betreuung zuhause kann durch nahe
Angehörige oder durch eine professionelle Pflegekraft erfolgen. Jedoch muss garantiert werden, dass der Pflege-bedürftige oder seine Angehörigen diese Möglichkeit ohne Nachteile in Betracht ziehen können und die finanziellen Mittel für eine solche Pflege ausreichen.
Diese finanziellen Mittel sind teilweise vom Betroffenen selbst aufzubringen, welcher jedoch auch einen Anspruch auf Pflegegeld je nach Pflegebedürftigkeit hat.