Das Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der ”Grund”, der zu einer Liegenschaft gehört.
Rechtsbegriff
- Der Begriff ist in zweierlei Hinsicht geregelt:
- Vermessungsgesetz: Ein ”Grundstück” ist in Österreich jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster als solcher mit einer eigenen Nummer Grundstücksnummer, Gst.Nr. bezeichnet ist. Grundstücke werden durch Beschluss des Bezirksgerichts, welches das Grundbuch führt, neu gebildet oder gelöscht. Sie können auch durch Teilung, Zusammenlegung, landwirtschaftliche Regulierungsverfahren Kommassierung entstehen. Grundstücke sind Teile eines ”Grundstückskörpers” Liegenschaft und können aus ”Parzellen” geschlossenen Einheiten ein und derselben Nutzungsart, bezeichnet durch die Katasternummer bestehen.
- Grunderwerbsteuergesetz: Die Definition erfolgt analog, jedoch gelten auch ”Grundanteil|Grundanteile” als Grundstück im Sinne des Gesetzes. Außerdem gelten ”wirtschaftliche Einheiten” aus mehreren Grundstücken, wenn Gegenstand eines Erwerbsvorganges, ebenfalls als ein Grundstück. Diese Definition ist für die Bemessung der Grunderwerbsteuer wichtig.
- Zum Grundstück gehören:
- Grund und Boden
- der natürliche Zuwachs § 295 ABGB, § 405 ABGB;
- die auf Grund und Boden errichteten Gebäude,
- Bestandteile, die erd-, niet- und nagelfest mit dem Grundstück verbunden sind,
- Zubehör bewegliches Gut, das beim Grundstück verbleiben soll.
Nicht zum Grundstück zählen: - Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören.
- Gewinnbeteiligungen nach dem Berggesetz 1975
- Apothekengerechtigkeiten,
- Inventar sonstiges bewegliches Gut.
Dem Grundstück stehen gleich: - Baurecht Baurechte,
- Gebäude auf fremden Grund und Boden Überbauten, Superädifikate.
Siehe auch
- Eigentumsgrenze