Ein Konzept, – das anerkennt, dass sich Verfolgung gegen einen Teil der Bevölkerung (eine Gruppe) richten kann und die gemäß einem der in der Genfer Konvention von 1951 festgelegten Kriterien, in ihrem Herkunftsland derart unterdrückt oder insgesamt bedroht ist, dass die Mitglieder einer solchen Gruppe nicht nur verdeckt oder potenziell, sondern auch tatsächlich und unmittelbar gefährdet sind, sodass davon ausgegangen wird, dass jedes Mitglied einer solchen Gruppe selbst Opfer von Verfolgungshandlungen werden kann, ungeachtet dessen, ob eine Einzelperson tatsächlich Opfer einer solchen Verfolgung geworden ist, – und bei dem auf jeden Fall, auch wenn die Gruppe an sich verfolgt sein kann, ein Antrag auf internationalen Schutz auf individueller Basis in den EU-Mitgliedstaaten untersucht werden muss und nicht alle zusammen als Angehörige einer Gruppe.
Oberbegriff(e)
- Verfolgung
Verwandte(r) Begriff(e)
- Akteur, von dem eine Verfolgung oder ein ernsthafter Schaden ausgehen kann
- Gruppenfeststellung der Flüchtlingseigenschaft
- Prima Facie-Flüchting
- Verfolgungshandlung
Verwendungshinweis(e)
- Die Vermutung einer Gruppenverfolgung erfordert eine gewisse Verfolgungsintensität, um die generelle Annahme einer individuellen Verfolgung jedes, einzelnen Mitglieds einer Gruppe zu rechtfertigen, ungeachtet dessen, ob eine Einzelperson tatsächlich Opfer einer solchen Verfolgung geworden ist. Dazu muss eine Bedrohung durch eine so große Anzahl von Verstößen gegen asylrechtlich geschützte Rechte bestehen, dass diese über getrennte Einzelverstöße oder viele Einzelverstöße hinausgeht. Die Verfolgungshandlungen müssen in einem bestimmten Gebiet, das die Gruppe allgemein betrifft, stattfinden, und in einem Maße ansteigen, sich vermehren und verbreiten, so dass nicht nur die Möglichkeit, sondern auch eine direkte und unmittelbare Gefahr für jedes Mitglied einer solchen Gruppe besteht, selbst ein Opfer zu werden.
- Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsgrundsatzes im Flüchtlingsrecht wird die Gruppenverfolgung einem Flüchtling nur das Recht auf Schutz im Ausland verleihen, wenn die Bedrohung im gesamten Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates herrscht, d.h. wenn es keine interne Schutzalternative gibt. Aufgrund von Verfolgungsgefahr nach Rückkehr muss eine solche interne Fluchtalternative angemessen und vom Aufnahmeland zugänglich sein.
- Weitere Informationen zur Gruppenverfolgung sind in der Europäischen Asylrechtsdatenbank (EDAL) zu finden: http:// www.asylumlawdatabase.eu/en/case-law-search?search_api_ views_fulltext=group+persecution&=Search+EDAL+summaries, u.a. Deutsches Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 12. April 2009 – 10 C 11.08.
Quelle
- Definition aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Deutschen Bundesverwaltungsgerichts basierend auf der Entscheidung vom 15. Mai 1990 – 9 C17.89
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