Guter Glaube

Guter Glaube lat. “bona fides“ spielt vor allem beim Gutglaubensschutz als Vertrauensschutz in einen Rechtsschein eine Rolle.

Der Begriff „Guter Glaube“ im österreichischen Recht bezieht sich auf das Vertrauen einer Person darauf, dass eine bestimmte rechtliche oder tatsächliche Situation rechtmäßig und korrekt ist, ohne dass sie von etwaigen Mängeln wusste oder wissen konnte. Dieses Prinzip ist insbesondere im Sachenrecht und Schuldrecht des österreichischen ABGB von Bedeutung.

Anwendungsbereiche im österreichischen Recht

  1. Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten (§ 367 ABGB):
    • Ein gutgläubiger Erwerber kann Eigentum an einer beweglichen Sache erlangen, wenn er von einem Nichtberechtigten erwirbt, der jedoch den Anschein erweckt, Eigentümer zu sein.
    • Ausnahme: Kein Eigentumserwerb bei gestohlenen oder verloren gegangenen Sachen, es sei denn, der Erwerb erfolgte bei einer öffentlichen Versteigerung oder einem Händler (§ 367 Abs. 2 ABGB).
  2. Dienstbarkeiten (§ 479 ABGB):
    • Der gute Glaube schützt die Ausübung von Dienstbarkeiten (z. B. ein Wegerecht), wenn der Nutzer gutgläubig davon ausging, dass dieses Recht besteht.
  3. Pfandrechte (§ 455 ABGB):
    • Ein gutgläubiger Erwerber eines Pfandrechts wird geschützt, wenn der Pfandbesteller das Ansehen eines Berechtigten hatte und der Erwerber keine grobe Fahrlässigkeit zeigte.
  4. Rückforderung irrtümlich geleisteter Zahlungen (§ 1431 ABGB):
    • Wer gutgläubig eine irrtümlich erhaltene Zahlung bereits verbraucht hat, ist unter Umständen nicht zur Rückzahlung verpflichtet, sofern keine Bösgläubigkeit vorliegt.
  5. Grundbuch (§ 62 GBG):
    • Ein gutgläubiger Dritter kann Rechte aus dem Grundbuch erwerben, wenn er auf die Richtigkeit der Eintragungen vertraut.

Voraussetzungen für den Schutz des guten Glaubens

  1. Subjektive Unkenntnis:
    • Die Person darf weder wissen noch grob fahrlässig nicht wissen, dass die tatsächliche Situation von der angenommenen abweicht.
  2. Objektive Rechtslage:
    • Der gute Glaube kann nur geschützt werden, wenn die Rechtslage den Anschein der Rechtmäßigkeit erweckt.
  3. Kein Schutz bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit:
    • Der gute Glaube entfällt, wenn eine Person bewusst oder grob fahrlässig die tatsächlichen Gegebenheiten ignoriert.

Einschränkungen des guten Glaubens

  • Der gute Glaube wird im Strafrecht und bei arglistigem Verhalten nicht anerkannt.
  • Bei gestohlenen Sachen wird der Erwerb nur unter strengen Voraussetzungen geschützt (§ 367 Abs. 2 ABGB).

Fazit

Der gute Glaube im österreichischen Recht dient dazu, rechtliches Vertrauen zu schützen und den Rechtsverkehr zu fördern. Besonders im Sachenrecht spielt dieses Prinzip eine wichtige Rolle, indem es den gutgläubigen Erwerb von Eigentum und Rechten ermöglicht. Gleichzeitig sind die Voraussetzungen für den Schutz des guten Glaubens streng geregelt, um Missbrauch zu vermeiden.

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