Hat der Pfandbesteller an der Pfandsache kein Eigentumsrecht und ist er auch nicht vom Eigentümer ermächtigt, so kann er grundsätzlich auch kein Pfandrecht einräumen § 442 ABGB. Jedoch gibt es die Möglichkeit des Gutglaubenserwerbs – geregelt für bewegliche Sachen in § 456 ABGB. Die Bestimmung lässt das Pfandrecht „in solchen Fällen“ entstehen, in denen gemäß § 367 ABGB Eigentum erworben wird.
Es ist jedoch nur die Verpfändung durch den Vertrauensmann anwendbar die bloße Verpfändung durch einen zum Verkehr mit solchen Sachen befugten Gewerbsmann reicht nicht aus, da Verpfändung kein regelmäßiger Geschäftsverkehr ist. Der Erwerber muss redlich in Bezug auf das Eigentum des Verpfänders sein §3 456, 367, 371; Fahrlässigkeit schadet! – Entgeltlichkeit spielt keine Rolle, weil der Pfandvertrag ohnehin entgeltlich sei §1369.
Der Eigentümer hat dann die Wahl, ob er den redlichen Pfandinhaber schadlos halten will dessen Forderung notfalls befriedigen will oder das Pfand aufgeben will. Es bleibt ihm aber der Ersatzanspruch gegen den treulosen Verpfänder. Gutgläubiger Pfandrechtserwerb an einer Forderung kommt nicht in Betracht, so wie der Erwerb der Forderung selbst, da es an der Rechtsscheingrundlage fehlt Ausnahmen: bei verbrieften Rechten, beim Erwerb vom Scheinerben oder bei Vortäuschung eines Forderungsrechts, indem sich zwei Personen gegenüber einem Dritten als Gläubiger und Schuldner darstellen