Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Haftungsklage“ eine Klage, die auf die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen abzielt. Diese Klage wird erhoben, wenn jemand durch das Verhalten einer anderen Person einen Schaden erlitten hat und finanziellen Ersatz für diesen Schaden verlangt. Grundlage für eine solche Klage ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB), insbesondere die Bestimmungen über Schadenersatz.
Zu den zentralen Paragraphen zählt § 1293 ABGB, der den Begriff des Schadens definiert. Schäden können sowohl materieller als auch immaterieller Natur sein. Weiter beschreibt § 1295 ABGB die haftungsauslösenden Tatbestände, und § 1294 ABGB legt fest, dass der Schadenersatz im Wege der Naturalrestitution oder, wenn dies nicht möglich ist, durch Geldersatz zu leisten ist. Es gibt auch spezielle Haftungsregelungen, wie jene für Personen unter besonderen Umständen, z.B. für Vormunde oder Arbeitgeber.
Ein weiterer wichtiger Aspekt der Haftungsklage im österreichischen Recht ist die Frage nach dem Verschulden, das Voraussetzung für den Ersatzpflichtigen ist (§ 1294 ABGB). Die Klägerseite muss in der Regel nachweisen, dass der Schädiger schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, gehandelt hat. In bestimmten Konstellationen kann jedoch auch eine Haftung ohne Verschulden bestehen, beispielsweise im Bereich der Gefährdungshaftung.
Letztendlich hängt der Erfolg einer Haftungsklage von der Darlegung und dem Beweis des Schadens, der Kausalität zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Schaden, sowie dem Verschulden des Beklagten ab. Des Weiteren können Sonderregelungen greifen, etwa wenn es um vertragliche Haftungsfragen geht, die sich aus Sondergesetzen wie dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) oder anderen spezifischen Normen ergeben.
Insgesamt ist die Haftungsklage ein zentraler Mechanismus im österreichischen Zivilrecht, um geschädigten Parteien einen Ausgleich für erlittene Verluste zu ermöglichen.