Im österreichischen Recht wird der Begriff „Haftungsschuldner“ nicht in einem spezifischen Gesetz oder Paragraphen definiert, sondern beschreibt allgemein eine Person, die verpflichtet ist, für die Verbindlichkeiten eines anderen einzustehen. Es handelt sich um eine Person, die für eine bestimmte Schuld mit ihrem eigenen Vermögen haftet, ohne selbst der ursprüngliche Schuldner dieser Verbindlichkeit zu sein. Dies kann in mehreren rechtlichen Konstellationen auftreten.
Eine zentrale Rolle spielt der Haftungsschuldner im Bereich des Steuerrechts, wo spezifische Regelungen greifen. Gemäß der Bundesabgabenordnung (BAO) gibt es Bestimmungen über die persönliche Haftung, die festlegen, dass bestimmte Personen oder Organe eines Unternehmens für die Zahlung von Steuern haften können, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben. In der Regel sind dies Geschäftsführer oder Vorstände, die für nicht entrichtete Steuerforderungen des Unternehmens einstehen müssen, wenn die Nichterfüllung auf fehlender Sorgfalt beruht (§ 9 BAO).
Auch im Zivilrecht kann die Rolle eines Haftungsschuldners relevant sein, etwa bei der Bürgschaft (§§ 1346ff. ABGB). Ein Bürge verpflichtet sich dabei gegenüber einem Gläubiger, die Verbindlichkeit eines Schuldners zu erfüllen, falls dieser seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Zwar ist der Bürge nicht der Hauptschuldner, trägt jedoch eine Haftungsverpflichtung, wenn der Hauptschuldner zahlungsunfähig ist oder anderweitig seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
Weitere denkbare Beispiele für Haftungsschuldner finden sich in der Unternehmensliquidation oder in der Insolvenzordnung, wo unter bestimmten Umständen auch Gesellschafter oder Vorstände für Verbindlichkeiten des Unternehmens haften müssen (§ 25 GmbHG).
Obwohl der Begriff „Haftungsschuldner“ nicht in einem spezifischen Gesetz explizit definiert wird, verdeutlicht er die rechtliche Verantwortung von Personen, für fremde Verbindlichkeiten einzustehen, oft in einem Kontext, der Treuepflichten oder Sorgfaltspflichten mit sich bringt. Die Haftung setzt meistens voraus, dass der Primärschuldner seine Schulden nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann, wodurch der Haftungsschuldner in Anspruch genommen wird.