Ein Handelsbrauch auch Usance ist eine durch kollektive Übung verbindlich gewordene kaufmännische Verkehrssitte meist für bestimmte Geschäftszweige. Im Gegensatz zum Gewohnheitsrecht, das nur durch langjährige Praxis sowie Rechtsüberzeugung entsteht, können sich Handelsbräuche auch in kürzerer Zeit bilden. Ein Handelsbrauch ist gewöhnlich für die Vertragsauslegung oder Vertragsergänzung von Bedeutung.
Allgemeines
Handelsbräuche können sich nur im Geschäftsverkehr unter Unternehmern entwickeln, sodass sie im Geschäftsverkehr zu Verbrauchern nicht gelten. Voraussetzung für die Entwicklung eines Handelsbrauchs ist die einheitliche, freiwillige und dauerhafte tatsächliche Übung beteiligter Verkehrskreise. Die konkrete Ausgestaltung kann dabei nach Ort und Branche durchaus unterschiedlich sein. Handelsbräuche setzen keinen allgemeinen Rechtsgeltungswillen voraus und stellen deshalb keine Rechtsnormen dar.
Unternehmensbrauch bildet sich aus consuetudo und opinio usus.
Wirkung
Handelsbräuche sind also keine Rechtsnormen, aber kraft Gesetzes bei der Auslegung unternehmerlischer Handlungen und Unterlassungen, insbesondere Willenserklärungen, zu beachten. Das bedeutet, dass Handelsbräuche zwischen Unternehmern rechtlich verpflichtend sind, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden oder gar den Beteiligten unbekannt waren. Sie verdrängen dispositives Gesetzesrecht, gelten jedoch nicht, soweit sie zwingendem Gesetzesrecht widersprechen. Individuelle, von den Handelsbräuchen abweichende Vereinbarungen genießen Vorrang vor Handelsbräuchen.
Im Unterschied zu heutigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben Handelsbräuche Geltung ohne Rücksicht auf Willensbekundung und Kenntnis der Vertragspartner, sie können allerdings ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Vertragslücke wird ein festgestellter Unternehmensbrauch iSd § 346 UGB als hypothetischer Parteiwille zum Vertragsinhalt, sofern sich nicht aus den übrigen Bestimmungen bzw aus dem Zweck des Geschäfts etwas anderes ergibt.
Feststellung im Streitfall
Eine Feststellung, ob ein Unternehmensbrauch vorliegt ist eine Tatfrage, der Nachweis ist insbesondere durch Gutachten der WKO möglich. Kommt es zum Streitfall, erstellen z. B. die WKO Gutachten, die vor Gericht gelten.
Quellen & Einzelnachweise
http://de.wikipedia.org/wiki/Handelsbrauch 09.12.2014
- vgl. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 1 III 3a, S. 23, Köln 2002, ISBN 3-452-24679-5
- RIS Geschäftszahl 8Ob31/12k
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