Rechtshandlung ist in der Rechtswissenschaft ein rechtlich erhebliches Handeln, Dulden oder Unterlassen, bei dem die hieran von der Rechtsordnung geknüpften Rechtsfolgen unabhängig vom Willen des Handelnden eintreten. Gegenbegriff ist das Rechtsgeschäft.
Allgemeines
Nicht jede menschliche Unternehmung ist von rechtlicher Bedeutung, an Rechtsfolgen ist vielmehr nur rechtswirksames Handeln von Rechtssubjekten geknüpft. Der Mensch ist relevantes Rechtssubjekt und unterwirft sich dem Recht kraft seines Willens. Welche Handlungen konkret mit dem Eintritt von Rechtswirkungen verbunden sind, ergibt sich aus der Rechtsordnung selbst, die formierte Tatbestände vorhält. Die Bestimmung von Rechtsfolgen im Tatbestand, das Handeln wird nicht als final auf den Eintritt der Rechtsfolgen bezogen gedacht, führt zum Charakter als Rechtshandlung.
EG-Recht
Das EG-Recht verwendet den Begriff der Rechtshandlung für alle Rechte oder Pflichten begründenden Akte der Gemeinschaftsorgane, also für Richtlinien, Verordnungen und Einzelentscheidungen. Hier deckt sich der Begriff eher mit der Gesetzgebung und dem Verwaltungsakt.