Im österreichischen Recht ist der Begriff „Handlungsbevollmächtigter“ nicht explizit definiert. Stattdessen spricht man hier von „Prokura“ und „Handlungsvollmacht“, die beide Formen der gesetzlichen Vertretungsmacht im unternehmerischen Kontext darstellen.
Die Prokura ist die umfassendste Form der Vollmacht im Unternehmensrecht. Sie wird gemäß § 49 UGB (Unternehmensgesetzbuch) erteilt und ermöglicht es dem Prokuristen, alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Betrieb eines Unternehmens mit sich bringt. Ausgenommen sind hingegen Veräußerungen und Belastungen von Grundstücken sowie die Erteilung weiterer Prokuren.
Die Handlungsvollmacht, geregelt in den §§ 54-58 UGB, beschreibt eine eingeschränkte Form der Vollmacht, die ohne besondere Formalitäten erteilt werden kann und in der Regel für gewöhnliche Geschäfte eines Unternehmens ausreicht. Sie bietet weniger Befugnisse als die Prokura und unterscheidet sich in drei Arten:
1. Die Generalvollmacht (§ 54 Abs 1 UGB): Sie berechtigt zu allen gewöhnlichen Geschäften und Rechtshandlungen eines Unternehmens.
2. Die Artvollmacht (§ 54 Abs 1 UGB): Sie ist auf eine bestimmte Art von Geschäften beschränkt.
3. Die Spezialvollmacht (§ 54 Abs 2 UGB): Sie gilt für ein einzelnes Geschäft.
Ein Handlungsbevollmächtigter im Sinne der Handlungsvollmacht handelt typischerweise im Rahmen dieser drei Kategorien, indem ihm eine entsprechende Vollmacht durch den Unternehmer erteilt wird. Es ist wichtig zu beachten, dass im Gegensatz zur Prokura die Handlungsvollmacht nicht in das Firmenbuch eingetragen wird und demnach einer weniger formellen Natur unterliegt.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Handlungsbevollmächtigte in Österreich eher im Kontext der Handlungsvollmacht verstanden wird, während die Prokura eine eigenständige, umfassendere Vertretungsmacht darstellt.