Handlungsvollmacht

Im österreichischen Recht wird die Handlungsvollmacht in den §§ 54 bis 58 des Unternehmensgesetzbuchs (UGB) behandelt. Eine Handlungsvollmacht ist eine spezielle Form der Vollmacht, die erteilt wird, um Geschäfte im Rahmen eines Unternehmens zu erledigen. Sie befähigt Personen, im Namen des Unternehmers bestimmte, gewöhnliche Geschäfte zu tätigen.

Im Gegensatz zur Prokura, die eine umfassendere Vertretungsbefugnis darstellt, ist die Handlungsvollmacht beschränkter und bezieht sich lediglich auf die alltäglichen Rechtsgeschäfte, die im Rahmen des Betriebes eines Unternehmens üblich sind. Die Handlungsvollmacht kann stillschweigend oder ausdrücklich erteilt werden und ist im Wesentlichen in drei Formen unterteilbar:

1. Generalhandlungsvollmacht: Sie umfasst alle gewöhnlichen Geschäfte des Unternehmens, also alle Geschäfte, die die Art des Unternehmens gewöhnlich mit sich bringt.

2. Arthandlungsvollmacht: Sie wird für eine bestimmte Art von Geschäften erteilt. Zum Beispiel könnte ein Mitarbeiter eines Einzelhandelsgeschäfts eine Arthandlungsvollmacht für das Abschließen von Kaufverträgen besitzen.

3. Spezialhandlungsvollmacht: Diese Form bezieht sich auf ein einzelnes, spezielles Geschäft oder eine begrenzte Anzahl von Geschäften. Diese konkreten Geschäfte müssen im Rahmen der Unternehmung liegen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Handlungsvollmacht in ihrem Umfang durch den Unternehmer beschränkt werden kann. Solche Beschränkungen der Vollmacht sind im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem verbindlich, können aber gutgläubigen Dritten gegenüber nur dann geltend gemacht werden, wenn diese von der Beschränkung Kenntnis hatten oder hätten haben müssen.

Ein zusätzlicher Punkt ist, dass die Handlungsvollmacht im österreichischen Recht nicht ins Firmenbuch eingetragen wird, was sie von der Prokura, die eine solche Eintragung erfordert, unterscheidet. Die Handlungsvollmacht erlischt durch den Widerruf, der Beendigung des Grundverhältnisses (z. B. Arbeitsverhältnis), die Geschäftsunfähigkeit der bevollmächtigten Person oder die Einstellung des Geschäftsbetriebs des Unternehmers.

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