Im österreichischen Recht gibt es keinen spezifischen Begriff oder eine gesetzlich definierte Bedeutung des Ausdrucks „Handschuhehe“. Der Begriff erscheint weder im österreichischen Zivilrecht noch im Strafrecht oder anderen relevanten Rechtsgebieten. Wenn ein Begriff im deutschen Kontext relevant ist, bedeutet das nicht automatisch, dass er in Österreich dieselbe Relevanz oder überhaupt eine Bedeutung hat.
Falls der Begriff „Handschuhe“ im rechtlichen Kontext relevant werden sollte, beispielsweise im Zusammenhang mit Arbeitsschutzbestimmungen oder Sicherheitsvorschriften, ist er im österreichischen Recht eher in allgemeinen Vorschriften oder spezifischen Regelungen zu finden, die den Schutz am Arbeitsplatz oder hygienische Standards betreffen.
Ansonsten kann der Ausdruck „Handschuhe“ in alltäglichen Situationen von Bedeutung sein, etwa in Geschäftsbeziehungen, wenn es um die Lieferung von Waren geht. Regelungen dazu finden sich grundsätzlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). So würden über grundsätzliche Vertragsbestimmungen, wie Kauf, Lieferung und Gewährleistung, die Paragraphen § 922 und folgende des ABGB zum Tragen kommen. Diese behandeln die Verpflichtungen aus Kaufverträgen und regeln die Sachmängelhaftung.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Begriff „Handschuhehe“ im österreichischen Recht keine spezifische Bedeutung hat. Alle Regelungen, die mit der Nutzung, dem Verkauf oder anderen Aspekten von Handschuhen in Verbindung stehen, wären im Allgemeinen durch das ABGB oder fachspezifische Bestimmungen geregelt, jedoch nicht durch einen speziellen Begriff oder Paragraphen.