Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „Hauptpflicht“ jene wesentlichen Verpflichtungen, die im Rahmen eines Vertragsverhältnisses von den Vertragsparteien primär zu erfüllen sind. Die Hauptpflichten sind die Kernelemente eines Vertrages, deren Erfüllung den Zweck des jeweiligen Vertrags bestimmt. Diese Pflichten stehen im Unterschied zu Nebenpflichten, die unterstützende Funktionen haben können oder der Vorbereitung, Sicherung oder Nachverfolgung der Hauptleistung dienen.
Die Regelungen zu Hauptpflichten lassen sich aus den allgemeinen Vertragsbestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) ableiten. Ein zentraler Punkt ist dabei § 859 ABGB, der allgemeine Bestimmungen zu Verpflichtungen aus Verträgen enthält. Dieser Paragraph gibt eine klare Vorstellung davon, dass Verträge verbindliche Verpflichtungen schaffen, deren Kern in den Hauptpflichten zu finden ist.
Ein klassisches Beispiel für Hauptpflichten ergibt sich aus dem Kaufvertrag, geregelt in den §§ 1053 ff. ABGB. Die Hauptpflicht des Verkäufers ist, die Ware zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen (§ 1061 ABGB), während die Hauptpflicht des Käufers in der Zahlung des Kaufpreises besteht (§ 1062 ABGB). Diese beiden Verpflichtungen bilden die essenziellen Inhalte eines Kaufvertrages.
Im Mietrecht, das ebenfalls im ABGB geregelt ist, stellt die Überlassung der Nutzung des Mietgegenstands durch den Vermieter (§ 1090 ABGB) sowie die Zahlung des Mietzinses durch den Mieter die Hauptpflichten dar.
Das Konzept der Hauptpflichten ist daher fundamental, um den Inhalt und Zweck eines Vertrages zu bestimmen und daraus resultierende Rechte und Pflichten der beteiligten Parteien zu definieren. Es ist wichtig, diese von Nebenpflichten zu unterscheiden, da die Nichterfüllung einer Hauptpflicht in der Regel schwerwiegendere Folgen hat, wie die Möglichkeit der Vertragsauflösung oder Schadensersatzforderungen.