Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Hauptversammlung“ auf das oberste Organ einer Aktiengesellschaft (AG). Die Hauptversammlung ist ein wesentliches Element der Unternehmensführung und wird im Aktiengesetz (AktG) geregelt. Ihre gesetzliche Grundlage findet sich in den §§ 104 ff. AktG.
Die Hauptversammlung dient dazu, den Aktionären die Möglichkeit zu geben, grundlegende Entscheidungen in Bezug auf die Geschäftsführung der Aktiengesellschaft zu treffen. Sie ist für alle Aktionäre die Plattform, um ihre Mitgliedschaftsrechte auszuüben. Zu den wichtigsten Aufgaben der Hauptversammlung gehören:
1. **Entscheidungsbefugnisse**: Die Hauptversammlung fasst Beschlüsse über wesentliche Angelegenheiten der Aktiengesellschaft, wie zum Beispiel die Verwendung des Bilanzgewinns, Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, Wahl der Aufsichtsratsmitglieder (sofern diese nicht gerichtlich bestellt werden), und die Bestellung des Abschlussprüfers.
2. **Kapitalmaßnahmen**: Eine große Rolle spielt die Hauptversammlung auch bei Kapitalmaßnahmen, beispielsweise bei der Entscheidung über Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen.
3. **Übernahme und Squeeze-out**: Auch bei wichtigen unternehmerischen Entscheidungen, wie Übernahmen oder dem Squeeze-out von Minderheitsaktionären, hat die Hauptversammlung ein Mitspracherecht.
4. **Satzungsänderungen**: Änderungen der Satzung einer AG, also der wesentlichen Regelungen des Unternehmens, erfordern stets die Zustimmung der Hauptversammlung.
Die Einberufung einer Hauptversammlung erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand der Aktiengesellschaft. Laut § 106 AktG muss die Einberufung spätestens 28 Tage vor dem Tag der Versammlung veröffentlicht werden. In der Einberufung sind Zeit, Ort, Tagesordnung sowie die Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts anzugeben.
Aktionäre haben das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen, das Stimmrecht auszuüben, Anträge zu stellen, Fragen zu stellen und Auskünfte zu verlangen. Um diese Rechte ausüben zu können, müssen die Aktionäre im Vorfeld ihre Aktien oder deren Nachweis hinterlegen – dies wird durch die Satzung insbesondere in Bezug auf die Fristen geregelt.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern das Gesetz oder die Satzung keine qualifizierte Mehrheit vorschreiben. In der Praxis gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmefälle, in denen eine qualifizierte Mehrheit, zum Beispiel bei wesentlichen Satzungsänderungen oder Unternehmensumstrukturierungen, erforderlich ist.
Die rechtlichen Rahmenbedingungen und der Ablauf der Hauptversammlung sind somit klar im österreichischen Aktiengesetz verankert und dienen dem Schutz der Interessen der Aktionäre bei gleichzeitiger Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Gesellschaft.