Im österreichischen Recht wird der Begriff „Haushalt“ häufig in verschiedenen juristischen Kontexten verwendet, sei es im Zivilrecht, Mietrecht oder Sozialrecht. Eine einheitliche Definition existiert jedoch nicht, sodass sich die Bedeutung je nach rechtlichem Kontext unterscheiden kann.
Ein wesentlicher Bezugspunkt für den Begriff „Haushalt“ findet sich beispielsweise im allgemeinen Zivilrecht. Gemäß § 90 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) bezieht sich der Begriff zwar nicht direkt auf das Wort „Haushalt“, dennoch ist er im Kontext von Rechten und Pflichten innerhalb familiärer Beziehungen von Bedeutung. Das ABGB regelt unter anderem die Haushaltsführung in der Ehe; hierunter fällt die Verpflichtung beider Ehepartner zur Mitwirkung am gemeinsamen Haushalt, je nach ihren Kräften und Fähigkeiten.
Im Mietrecht spiegelt sich der Begriff „Haushalt“ in den Regelungen des Mietrechtsgesetzes (MRG) wider. Hierbei geht es um die Nutzung einer Wohnung oder eines Hauses als Wohnraum. Der Haushalt spielt eine Rolle, wenn es darum geht, wer in einer Mietwohnung leben darf, inklusive der Mitbewohner oder Familienangehörigen.
Im Sozialrecht wird der Begriff häufig in Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialleistungen oder Sozialhilfen verwendet. Hierbei kann relevant sein, wie viele Personen in einem Haushalt leben, um beispielsweise den Umfang der Unterstützung zu definieren. Ein Beispiel ist die Berechnung der Familienbeihilfe und anderer aliquoter Unterstützungen, die anhand der Haushaltsgröße und der im Haushalt lebenden Personen berechnet wird.
Zusammenfassend ist der Begriff „Haushalt“ im österreichischen Recht ein facettenreicher Begriff, der je nach Rechtsgebiet unterschiedliche Implikationen haben kann. Ob es sich um Fragen der Haushaltsführung in einer Ehe, der Definition von Mietrechten oder um Berechnungsgrundlagen für Sozialleistungen handelt, der Begriff „Haushalt“ ist eng mit dem Zusammenleben und den rechtlichen Regelungen dieses Zusammenlebens verknüpft. Eine konkrete gesetzliche Definition des Begriffs gibt es jedoch nicht, weshalb er stets im Kontext der spezifischen gesetzlichen Bestimmungen zu interpretieren ist.