Das objektbezogene Selbstbestimmungsrecht wird in Lehre und Rsp auch als „Hausrecht“ bezeichnet. Es folgt dogmatisch aus der Eigentumsfreiheitsklage (actio negatoria). Dabei handelt es sich um die Klage des besitzenden Eigentümers auf Abwehr von Störungen.
Hausrecht ist die Bezeichnung für das Recht über die Benutzung eines geschützten Raumes z.B. Wohnung oder Geschäftsraum verfügen zu dürfen. Das Hausrecht steht dem Besitzer zu, ggf. auch gegenüber dem Eigentümer.
Das Hausrecht räumt die Möglichkeit ein, anderen ein Hausverbot zu erteilen.
Grenzen des Hausrechts
Das Hausrecht unterliegt wie alle anderen Ausschlussrechte eines Eigentümers speziellen privat- und öffentlich-rechtlichen Beschränkungen. Insbesondere, wenn die Übertragung öffentlicher Aufgaben einer Durchsetzung des Hausrechts entgegenstehen.
Das Hausrecht kann von stärkerem öffentlichen Recht gebrochen werden. Z.B. bei Pfändungen durch den Gerichtsvollzieher oder Durchsuchungen durch die Polizei.