Im österreichischen Steuerrecht ist der Begriff „Hebesatz“ nicht gebräuchlich. Stattdessen wird im Kontext von Abgaben und Steuern, die Gemeinden betreffen, häufig von „Abgabensätzen“ oder „Prozentsätzen“ gesprochen. Ein Vergleich mit dem deutschen Recht zeigt, dass der Hebesatz dort speziell bei der Grundsteuer und der Gewerbesteuer relevant ist, um die Steuerlast von Unternehmen und Immobilieneigentümern in bestimmten Gemeinden festzulegen.
In Österreich hingegen wird die Festlegung von Steuersätzen ähnlich, aber in anderen Begriffen geregelt. Die Steuerhoheit liegt bei verschiedenen Ebenen des Staates, und die Gemeinden haben oft die Möglichkeit, in bestimmten gesetzlichen Grenzen die Höhe mancher ortsgebundener Abgaben festzulegen, jedoch erfolgt dies nicht über einen „Hebesatz“ im deutschen Sinne.
Zum Beispiel bei der Kommunalsteuer, die die Gemeinden in Österreich erheben, ist in § 3 des Kommunalsteuergesetzes geregelt, dass sie vom Gemeindeergebnis, sprich dem Entgelt aller im Gemeindegebiet beschäftigten Arbeitnehmer, in einer festen Prozenthöhe erhoben wird. Diese beträgt österreichweit 3 % des steuerpflichtigen Entgelts. Eine Abweichung im Sinne eines variablen Hebesatzes, wie es im deutschen System üblich ist, gibt es hier nicht.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Idee der kommunalen Steuererhebung in gewisser Hinsicht vergleichbar ist, die Terminologie und gesetzliche Ausgestaltung jedoch deutlich variieren.