Hehler

Im österreichischen Recht wird der Begriff „Hehlerei“ durch § 164 des Strafgesetzbuches (StGB) definiert. Eine Person macht sich der Hehlerei strafbar, wenn sie eine Sache erwirbt, sich oder einem Dritten verschafft, sie veräußert oder einem Dritten hilft, sie zu veräußern oder zu verwerten, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung eines anderen stammt. Wesentlich ist dabei, dass die Person weiß, dass die Sache aus einer solchen strafbaren Handlung stammt, oder dies zumindest billigend in Kauf nimmt.

Der Tatbestand der Hehlerei verfolgt das Ziel, kriminelle Erträge aus dem Kreislauf der Wirtschaft herauszuhalten und die Unterstützungs- und Begünstigungshandlungen sowohl derjenigen, die von der kriminellen Vortat profitieren, als auch derjenigen, die die Quellen solcher Erträge verschleiern oder verwerten, zu bestrafen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vortat im Inland oder im Ausland begangen wurde, solange diese nach österreichischen Maßstäben strafbar ist.

Die Strafen für Hehlerei reichen von Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen, deren Höhe abhängig von den Umständen des Falles ist, insbesondere dem Wert des erlangen Gutes und dem Maß der Beteiligung des Täters. Von erheblicher Bedeutung ist auch die subjektive Einstellung des Täters, insbesondere sein Wissen um die illegalen Ursprünge der Sache.

Zusammengefasst ist die Hehlerei im österreichischen Strafrecht ein eigenes Delikt, das denjenigen betrifft, der absichtlich mit rechtswidrig erlangten Gegenständen in einer der beschriebenen Weisen umgeht, und es sollen die Komplizen und Begünstiger von kriminellen Handlungen zur Verantwortung gezogen werden.

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