Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Heiliger Stuhl“ auf die völkerrechtliche Vertretung der katholischen Kirche. Es handelt sich um das höchste Regierungsgremium der römisch-katholischen Kirche und wird vom Papst als Oberhaupt geführt. Der Heilige Stuhl hat eine rechtliche Persönlichkeit nach internationalem Recht und ist somit fähig, diplomatische Beziehungen zu Staaten aufzunehmen.
In Österreich genießt der Heilige Stuhl eine besondere Stellung aufgrund seiner völkerrechtlichen Subjektivität. Die Beziehung zwischen Österreich und dem Heiligen Stuhl ist durch zahlreiche Konkordate und andere Abkommen geregelt. Ein signifikanter Rechtsakt in diesem Kontext ist das Konkordat von 1933, das die Beziehungen zwischen dem Heiligen Stuhl und der Republik Österreich regelt. Dieses Konkordat sichert der katholischen Kirche einen besonderen Status und bestimmte Rechte in Bereichen wie Bildung, Seelsorge in öffentlichen Einrichtungen, und Anerkennung von kirchlichen Eheschließungen.
Des Weiteren wird in Österreich der Heilige Stuhl als souveränes Völkerrechtssubjekt anerkannt, was ihm bestimmte Privilegien verleiht, wie etwa die Immunität der Diplomaten, die er nach Österreich entsendet. Dies wird durch das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen von 1961 ergänzt, das auch in Österreich anwendbar ist und diplomatische Vertretungen, wie die des Heiligen Stuhls, vor Rechtsansprüchen schützt.
Diese völkerrechtliche Stellung unterscheidet den Heiligen Stuhl von anderen religiösen Institutionen und gibt ihm die Möglichkeit, unabhängig von geographischen Grenzen zu agieren. In Österreich wird diese Beziehungen durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten betreut, welches die diplomatischen Beziehungen zwischen Österreich und dem Heiligen Stuhl verwaltet. Die österreichische Rechtsordnung respektiert hierbei den besonderen Status, den der Heilige Stuhl im internationalen Kontext innehat.