Aneignung durch den Bund

Für den Fall, dass niemand eine Erbschaft antritt, kann sich der Bund gemäß § 750 ABGB eine Verlassenschaft auch als ein erbloses Gut aneignen (“Aneignung durch den Bund“). In der Vergangenheit ist dies auch als Heimfall oder Kaduzität bezeichnet worden. Die Kaduzität , kann Hinfälligkeit; dann etwas Verfallenes, ein wüst liegendes Grundstück, von welchem die darauf haftenden Steuern nicht entrichtet werden, bezeichnen.

Sollte der Erblasser kein Testament gemacht haben, kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Wenn bis zum letzten Parentel keine Verwandten des Erblassers vorhanden sind, greift das Heimfallsrecht. Dadurch erhält die Republik Österreich einen Anspruch auf das Erbe. Es darf allerdings wirklich weder der eingesetzte Erbe noch ein Ersatzerbe noch ein Transmissar zur Erbschaft gelangen. Zudem darf keine Anwachsung möglich sein, kein gesetzlicher Erbe und keine Lebensgefährten und keine Vermächtnisnehmer vorhanden sein, die die Erbschaft antreten.

Eine solche Aneignung durch den Bund versteht sich daher als “ultima ratio”.

Bei dem Aneignungsrecht handelt es sich nicht um ein Erbrecht, sondern um ein spezifisches Recht auf Aneignung, das zu der Gesamtrechtsnachfolge führt. Eine Transmission an den Fiskus ist allerdings ausgeschossen.

Von Amts wegen ist in diesem Fall ein Inventar einzurichten (§ 165 AußStrG) und der Staat haftet nur bis  zur Höhe der übernommenen Aktiven.

Der Staat kann zur Durchsetzung seines Anspruches die Aneignungsklage nützen.

Siehe auch

  • Erbrecht
  • Gesetzliche Erbfolge
  • Gesamtrechtsnachfolger
  • Erbe
  • Testierfreiheit
  • Letztwillige Verfügung
  • TEAGLAB-Formel
  • Universalsukzession

Weblinks

  • http://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/kap17 0.xml?section-view true;section 3 Erbrecht der Vermächtnisnehmer  Kaduzität in Österreich, http://www.uibk.ac.at
  • http://ec.europa.eu/justice_home/doc_centre/civil/studies/doc/report conflits autriche.pdf PDF-Datei; 527 kB

Quellen

  • http://de.wikipedia.org/wiki/Kaduzit%C3%A4t 12.12.2014
  • Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar

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Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0“.

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