Hemmung

Im österreichischen Recht wird der Begriff „Hemmung“ insbesondere im Zusammenhang mit Fristen verwendet. Die Hemmung einer Frist bedeutet, dass das Ablaufen der Frist für einen bestimmten Zeitraum unterbrochen wird. Während der Hemmung ruht die Frist, und der Zeitraum der Hemmung wird nicht in die Berechnung der Frist einbezogen. Nach dem Ende der Hemmung läuft die Frist weiter.

Ein wichtiges Beispiel für die Hemmung von Fristen ist im österreichischen Zivilrecht zu finden. Gemäß § 1497 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) kann die Verjährung gehemmt werden. Hemmungsgründe können beispielsweise ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners oder schwebende Verhandlungen sein. Während die Hemmung andauert, wird die Verjährung unterbrochen, wodurch verhindert wird, dass der Anspruch während dieses Zeitraums verjährt.

Ein weiterer relevanter Paragraph im ABGB ist § 1500, der die Hemmung bei schwebenden Verhandlungen regelt. Diese Bestimmung besagt, dass während der Dauer von Verhandlungen zwischen den Parteien über den Anspruch die Verjährung gehemmt ist. Beginnen die Verhandlungen erneut nach einer Unterbrechung, so ist dies bei der Berechnung der Frist zu berücksichtigen.

Ein weiterer Aspekt von Hemmung betrifft die Insolvenz eines Schuldners. Gemäß der Insolvenzordnung (IO) kann die Verjährung von Ansprüchen während eines Insolvenzverfahrens gehemmt sein, um Gläubigern Zeit zu geben, ihre Ansprüche im Verfahren geltend zu machen.

Zusammenfassend spielt die Hemmung im österreichischen Recht eine wichtige Rolle, insbesondere in Bezug auf die Verjährung von Ansprüchen. Sie sorgt dafür, dass Parteien ausreichend Zeit haben, ihren rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen oder ihren Ansprüchen Gehör zu verschaffen, ohne durch ablaufende Fristen benachteiligt zu werden.

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