Der Begriff „Hilfsvorbringen“ ist primär aus dem deutschen Zivilprozessrecht bekannt, wird aber im österreichischen Recht nicht in gleichem Umfang verwendet. Dennoch gibt es in der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) ähnliche strategische Überlegungen, die im Rahmen der Prozessführung relevant sind.
In Österreich bezieht sich ein vergleichbarer Aspekt beispielsweise auf das ergänzende oder alternative Vorbringen von Tatsachen in einem Zivilprozess. Gemäß der österreichischen Zivilprozessordnung besteht eine prozessuale Pflicht zur rechtzeitigen und vollständigen Äußerung aller Angriffs- und Verteidigungsmittel. Im Rahmen dieses Anspruchs ist es den Parteien gestattet, im Hauptverfahren alle relevanten Tatsachen und Beweise vorzubringen, die ihren Anspruch stützen oder die Verteidigung untermauern. Dies erfolgt innerhalb der in der ZPO vorgeschriebenen Fristen.
Die österreichische Zivilprozessordnung legt großen Wert auf die Mitwirkung der Parteien an der Sachverhaltsaufklärung und erteilt Richtern gemäß § 182 ZPO die Befugnis, Parteien zu ermuntern, ergänzende Angriffs- und Verteidigungsmittel einzubringen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich ist. Ein ergänzendes Vorbringen kann daher in der Praxis sinnvoll genutzt werden, um den Parteien im Laufe des Verfahrens zu ermöglichen, zusätzliche Informationen oder alternative rechtliche Argumente einzubringen, falls sich herausstellt, dass das ursprüngliche Vorbringen nicht ausreicht oder gerichtlicherseits zusätzliche Aufklärung verlangt wird.
Insgesamt ermöglicht das österreichische Recht es den Parteien, flexibel zu reagieren und ihre Prozessstrategien anzupassen, solange dies innerhalb der durch Verfahrensregelungen gesetzten Grenzen geschieht, um eine faire und effiziente Prozessführung zu gewährleisten.