Bei der Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil (§ 781 ff ABGB) handelt es sich um einen Begriff aus dem Erbrecht. Diese berücksichtigt Schenkungen, die ein Verstorbener auf den Todesfall oder noch zu Lebzeiten gemacht hat und darum für Pflichtteilsberechtigte nicht pflichtteilswirksam wären.
Durch eine Hinzu- und Anrechnung auf den Pflichtteil wird verhindert, dass es zu einer Verkürzung von Pflichtteilsberechtigten kommt. Eine solche Anrechnung kann aus diesem Grund von sämtlichen Pflichtteilsberechtigten verlangt werden (§§ 782 f ABGB). Dieses Recht haben auch die Testamentserben ( 783 ABGB).
Was ist anzurechnen?
Anzurechnen sind weit auszulegende Schenkungen (Ausnahmen sind in § 781 Abs 2 ABGB geregelt).
Pflichtteilsberechtigte müssen sich Schenkungen unbefristet anrechnen lassen, Dritte lediglich nur, wenn die Schenkung innerhalb von 2 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfolgte.
Wie ist anzurechnen?
Diese Schenkung(en) werden dem Nachlass rechnerisch hinzugeschlagen („Hinzurechnung“). Dann werden davon die Werte der Pflichtteile ermittelt und schlussendlich davon die anrechnungspflichtigen Empfänge abgezogen („Anrechnung“, “ 755 ABGB).
Quellen
- Stefan Perner; Martin Spitzer; Georg E Kodek. Bürgerliches Recht 5. Aufl inkl. Glossar