Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Hofrecht“ primär auf landwirtschaftliche Betriebe, ist aber nicht so ausführlich geregelt wie in anderen Rechtssystemen. Das österreichische Höferecht ist weniger zentralistisch als in Deutschland, was bedeutet, dass spezifische gesetzliche Regelungen zum Höferecht, ähnlich wie das deutsche Höferecht, in Österreich nicht vorhanden sind. Stattdessen wird der Besitz und die Verwaltung von landwirtschaftlichen Betrieben durch allgemeine Bestimmungen im Zivilrecht, insbesondere im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), geregelt.
In Österreich gibt es jedoch das Agrarrecht, das bestimmte Aspekte der Landwirtschaft regelt. Diese Bestimmungen finden sich aber oft auf Länderebene, sodass die Regelungen von Bundesland zu Bundesland variieren können. Häufig betreffen diese Vorschriften Aspekte wie die Verwaltung von Grund und Boden, landwirtschaftliche Förderungen und die Verwaltung agrarischer Gemeinschaften.
Für landwirtschaftliche Betriebe gilt oft das Erbrecht, das im ABGB festgelegt ist. Hier gibt es auch spezielle Bestimmungen zur Erbfolge bei landwirtschaftlichen Betrieben, die sicherstellen sollen, dass der Betrieb als Ganzes erhalten bleibt und nicht zersplittert wird. Im ABGB kann beispielsweise unter besonderen Umständen einem Erben der Betrieb im Ganzen zugesprochen werden, um dessen weitere Funktionsfähigkeit zu sichern.
Das österreichische Erbrecht stellt in § 722 ABGB sicher, dass landwirtschaftliche Betriebe weiterhin überlebensfähig bewirtschaftet werden können. Die Regelungen wurden geschaffen, um z. B. einer Zerstückelung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch Erbfälle vorzubeugen.
Es ist wichtig, den regionalen Kontext und die spezifischen landwirtschaftlichen Erfordernisse zu berücksichtigen, da bestimmte Regelungen auf regionaler Ebene umfassender und spezifischer sein könnten.
Zusammengefasst gibt es im österreichischen Recht kein spezifisches „Hofrecht“ wie in Deutschland. Die entsprechenden Bestimmungen für landwirtschaftliche Betriebe und ihre Erhaltung sind in den allgemeinen Bestimmungen des Zivilrechts und in spezifischen agrarrechtsbezogenen Landesgesetzen zu finden.