Im österreichischen Recht bezeichnet der Begriff „hoheitlicher Eingriff“ Maßnahmen oder Handlungen, die von Staatsorganen im Rahmen ihrer öffentlichen Gewalt ausgeübt werden. Diese Maßnahmen sind in der Regel einseitig und zwangsbefugt, das heißt, sie erfordern nicht die Zustimmung der betroffenen Privatperson. Hoheitliche Eingriffe finden typischerweise in den Bereichen Strafrecht, Verwaltungsrecht und Sicherheitsrecht statt.
Ein zentraler Bereich des österreichischen Rechts, der hoheitliche Eingriffe regelt, ist das Sicherheitspolizeigesetz. Dieses Gesetz ermächtigt Organe der Sicherheitsbehörden zu Maßnahmen wie der Wahrnehmung des Sicherheitsdienstes, der Gefahrenabwehr und der Erhebung personenbezogener Daten zur Verhinderung oder Verfolgung strafbarer Handlungen (§§ 21 ff SPG). Diese Eingriffe müssen jedoch stets im Einklang mit gesetzlichen Grundlagen stehen und dürfen nicht willkürlich sein.
Ein weiteres Beispiel ist das Verwaltungsstrafgesetz, das regelt, unter welchen Bedingungen Verwaltungsstrafen verhängt werden können. Diese Eingriffe erfolgen beispielsweise durch das Ausstellen von Strafbescheiden oder die Anordnung von Durchsuchungen zum Zweck der Feststellung eines Verstosses (§§ 47 ff VStG).
Der hoheitliche Eingriff ist durch das Legalitätsprinzip beschränkt. Laut Art. 18 B-VG dürfen Eingriffe in die Rechte der Bürgerinnen und Bürger nur auf Grundlage eines formellen Gesetzes erfolgen. Dieses Prinzip soll Willkür verhindern und sicherstellen, dass staatliches Handeln vorhersehbar und transparent bleibt.
Zusätzlich sind die betroffenen Personen durch Grundrechte geschützt, die im Staatsgrundgesetz und in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert sind. Diese stellen sicher, dass Eingriffe verhältnismäßig sind und keine unzumutbaren Beschränkungen darstellen.
In jedem Fall von hoheitlichem Eingriff steht den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern der Rechtsweg offen. Sie können gegen unrechtmäßige oder unverhältnismäßige Eingriffe Beschwerde einlegen, entweder durch ordentliche Rechtsmittel innerhalb des Verwaltungsverfahrens oder durch Anrufung des Verfassungsgerichtshofs oder Verwaltungsgerichtshofs, was durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit und das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 94 B-VG gewährleistet wird.
Zusammengefasst bezeichnet ein „hoheitlicher Eingriff“ in Österreich staatliches Handeln, das in die Rechte von Personen eingreift und sich der öffentlichen Gewalt bedient. Solche Eingriffe sind gesetzlich geregelt und unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit.