Holschuld

Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Holschuld“ auf eine bestimmte Art der Erfüllung einer vertraglichen Leistung, insbesondere bei der Lieferung von Waren. In einem Schuldverhältnis wird zwischen verschiedenen Arten der Erfüllungsschulden differenziert: Holschuld, Bringschuld und Schickschuld. Die Holschuld ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Ware am Ort seiner Niederlassung oder seines Wohnsitzes bereithalten muss, und der Gläubiger sie dort abholen muss. Hierbei liegt der Leistungsort, also der Ort, an dem die Leistung erbracht wird, beim Wohnsitz oder Geschäftssitz des Schuldners.

Die Holschuld ist die typische Erfüllungsart, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Das bedeutet, wenn sich aus einem Vertrag keine besondere Vereinbarung zu einem anderen Erfüllungsort ergibt, ist grundsätzlich von einer Holschuld auszugehen. Daraus folgt, dass die Gefahr, also das Risiko des Verlusts oder der Verschlechterung der Sache, im Wesentlichen auf den Gläubiger übergeht, sobald diese zur Abholung bereitgestellt wird.

Gemäß § 905 ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch) wird die geschuldete Sache am Erfüllungsort bereitgestellt, von dem sie der Gläubiger dann holen muss. Da das österreichische Zivilrecht keine ausdrückliche Regelung wie in Deutschland für alle Leistungsarten vorsieht, ist die Holschuld oft die implizite Form der Leistungsbestimmung, sofern keine besonderen Absprachen getroffen wurden, etwa in Kaufverträgen oder bei der Lieferung beweglicher Sachen.

Für die praktische Umsetzung bedeutet dies, dass der Gläubiger in der Pflicht ist, den Gegenstand abzuholen, und alle damit verbundenen Risiken, wie den Transport oder etwaige Kosten, trägt. Diese Regelung hat zur Folge, dass Klarheit darüber besteht, wer für die Abholung verantwortlich ist und unter welchen Umständen das Risiko des Untergangs oder der Beschädigung der Ware auf den Gläubiger übergeht.

Insgesamt ist die Holschuld eine grundlegende Rechtsfigur im österreichischen Schuldrecht, die das vertragliche Risiko und die Erfüllungslast zwischen den Vertragspartnern klar regelt.

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