humanitärer Schutz

Eine Form des nicht in der EU harmonisierten Schutzes, die heutzutage in der Regel durch den subsidiären Schutz ersetzt ist, mit Ausnahme einzelner EU-Mitgliedstaaten (siehe Verwendungshinweise).

Oberbegriff(e)

  • internationaler Schutz

Verwandte(r) Begriff(e)

  • De-facto-Flüchtling
  • neuangesiedelter Flüchtling
  • subsidiärer Schutz

Verwendungshinweis(e)

  1. UK hat der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) zugestimmt, benutzt aber den Begriff „subsidiärer Schutz“ nicht in einem rechtlichen Zusammenhang. Durch die Aufnahme des humanitären Schutzes in das britische Immigrationsrecht werden die Vorschriften des subsidiären Schutzes der Qualifikationsrichtlinie vollkommen in britisches Recht umgesetzt, humanitärer Schutz wird als Schutz definiert, der unter den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention gewährt wird.
  2. IE hat der Qualifikationsrichtlinie ebenfalls zugestimmt und benutzt den Begriff der Duldung.
  3. In DE, FI und IT sind humanitärer Schutz und subsidiärer Schutz unterschiedliche Konzepte. In DE und IT meint humanitärer Schutz die Aufnahme und den Aufenthalt von Flüchtlingen nach internationalem Recht oder aus humanitären oder politischen (nur in DE) Gründen; in FI wird humanitärer Schutz ausländischen Staatsangehörigen, die nicht in ihr Herkunftsland oder das Land ihres früheren gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren können als Folge einer Umweltkatastrophe oder aufgrund einer schlechten Sicherheitslage, die durch einen internationalen oder internen bewaffneten Konflikt oder aufgrund einer schlechten Menschenrechtslage entstanden ist, gewährt.
  4. In EE und LV wird dieser Begriff nicht benutzt.
  5. AT und ES verwenden eine ähnliche Bezeichnung, nämlich „Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen“.
  6. In BG umfasst humanitärer Schutz sowohl subsidiären Schutz als auch Schutz, der aus anderen humanitären Gründen gewährt werden kann (siehe Art 9. SG Nr. 52/2007).
  7. In NO kann eine Aufenthaltserlaubnis gewährt werden, auch wenn die anderen Bedingungen, die im Gesetz niedergelegt sind, nicht erfüllt sind, wenn es trifftige humanitäre Erwägungen gibt oder wenn der ausländische Staatsangehörige eine besondere Verbindung zum Königreich hat. Um festzustellen, ob es trifftige humanitäre Gründe gibt, muss eine Gesamtbewertung des Falles vorgenommen werden. Dabei spielt es u.a. eine besondere Rolle, ob der ausländische Staatsangehörige ein unbegleiteter Minderjähriger ist, der ohne Betreuung wäre, wenn er zurückgeführt würde, ob der ausländische Staatsangehörige aufgrund zwingender Gesundheitsumstände im Königreich verbleiben muss oder ob es soziale oder humanitäre Umstände im Hinblick auf die Rückkehrsituation gibt, die Gründe für die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis darstellen oder ob der ausländische Staatsangehörige Opfer von Menschenhandel war (weitere Informationen, siehe Einwanderungsgesetz von Mai 2008, Kapitel 5, Abschnitt 38).

Quelle

  • Vom EMN entwickelt
  • Dieses EMN-Glossar wurde vom Europäischen Migrationsnetzwerk (EMN) erstellt. Die Europäische Kommission und die nationalen Kontaktpunkte, aus denen sich das EMN zusammensetzt, lehnen jegliche Verantwortung oder Haftung im Hinblick auf den Gebrauch der Informationen, die im Glossar enthalten sind, ab. Dies gilt auch für die Inhalte der angegebenen Webseiten.
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