Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Hypothekenschuld“ auf die dingliche besicherte Verbindlichkeit, die durch ein Pfandrecht an einer Liegenschaft gesichert wird. Dieses Pfandrecht wird als Hypothek bezeichnet. Die Regelungen zur Hypothek sind im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verankert, insbesondere in den §§ 448 bis 453 und weiteren relevanten Bestimmungen.
Die Hypothek dient dazu, einen Kredit oder ein Darlehen zu sichern, indem dem Gläubiger ein Pfandrecht an einer Liegenschaft des Schuldners oder eines Dritten eingeräumt wird. Das Pfandrecht wird im Grundbuch eingetragen, wodurch das Bestandrecht gegenüber Dritten gesichert ist.
Gemäß § 448 ABGB kann eine Liegenschaft verpfändet werden, um eine bestehende oder auch eine zukünftige oder bedingte Forderung zu sichern. Durch die Eintragung der Hypothek im Grundbuch erlangt der Gläubiger das Recht, seine gesicherte Forderung durch Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft zu befriedigen, sollte der Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen.
Die Hypothek in Österreich ist eine sogenannte „akzessorische Sicherheit“. Das bedeutet, dass das Bestehen der Hypothek von der Existenz der zu sichernden Forderung abhängt. Erlischt die gesicherte Forderung, erlischt in der Regel auch die Hypothek.
Eine Besonderheit der Hypothek in Österreich ist die Möglichkeit, eine Höchstbetragshypothek zu vereinbaren. Bei einer solchen Hypothek wird ein Maximalbetrag festgelegt, bis zu dessen Höhe Forderungen abgesichert sind, selbst wenn der genaue Betrag der Forderungen bei der Eintragung noch nicht feststeht.
Zu beachten ist auch, dass die Hypothek als Pfandrecht ein sogenanntes beschränkt dingliches Recht ist, das den Inhaber nicht zum Besitz, wohl aber zur Verwertung der Liegenschaft berechtigt.
Zusammengefasst ist die Hypothekenschuld im österreichischen Recht ein wesentliches Instrument der Kreditsicherung, das es Gläubigern erlaubt, ihre Forderungen durch Eintragung einer Hypothek im Grundbuch abzusichern und im Falle der Nichtzahlung die Zwangsvollstreckung in die belastete Liegenschaft zu betreiben, um die gesicherte Forderung zu befriedigen.