Im österreichischen Recht ist der Begriff „Idealverein“ nicht explizit gesetzlich festgelegt, jedoch beschreibt er im Allgemeinen einen Verein, dessen Hauptzweck nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet ist, sondern auf ideelle Ziele wie etwa kulturelle, soziale, wissenschaftliche oder sportliche Zwecke. Dies ergibt sich aus dem Vereinsgesetz 2002, das die Rechtsgrundlagen für das Vereinswesen in Österreich festlegt.
Das Vereinsgesetz 2002 definiert einen Verein in § 1 Abs. 1 als eine auf Dauer angelegte Organisation von mindestens zwei Personen, die auf freiwilliger Grundlage eine bestimmte Tätigkeit zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks entfaltet. Der Zweck des Vereins muss dabei legal und sittlich gerechtfertigt sein und darf nicht primär auf Vermögensvorteil ausgerichtet sein, was den Idealverein von einem wirtschaftlichen, unternehmerischen Verein unterscheidet, dessen Ziele auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet sind.
Die Gründung eines Idealvereins erfolgt durch Beschluss der Statuten (§ 2), die den Vereinszweck, Name, Sitz und die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks klar definieren müssen. Diese Statuten sind erforderlich für die behördliche Errichtung des Vereins, die durch eine Anzeige bei der Vereinsbehörde erfolgt (§§ 9 und 11).
Ein Idealverein besitzt Rechtspersönlichkeit, sobald er ordnungsgemäß errichtet und in das zentrale Vereinsregister eingetragen ist. Das bedeutet, er kann als juristische Person Träger von Rechten und Pflichten sein, z.B. Verträge abschließen oder als Prozesspartei auftreten.
Die Vereinsorgane sind gesetzlich vorgeschrieben, wobei die Generalversammlung als oberstes Organ wichtig ist (§ 5). Weiters sind ein Leitungsorgan (oft Vorstand genannt) und ein Rechnungsprüfungsorgan notwendig, um die Verwaltung und Überwachung des Vereins sicherzustellen.
Zusammenfassend ist ein Idealverein im österreichischen Recht ein rechtlich anerkannter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung nicht-kommerzieller, ideeller Ziele. Das unterscheidet ihn von Organisationen, deren primäres Ziel die wirtschaftliche Gewinnerzielung ist.