Im österreichischen Recht wird der Begriff „Identitätsirrtum“ im Zusammenhang mit der Anfechtung von Verträgen und der Irrtumsanfechtung behandelt. Ein Identitätsirrtum liegt vor, wenn sich eine Vertragspartei über die Identität ihres Vertragspartners irrt. Dies setzt voraus, dass die Identität des Vertragspartners für den Abschluss des Vertrages von wesentlicher Bedeutung ist. Ein solcher Irrtum kann unter bestimmten Voraussetzungen zur Anfechtung des Vertrages führen.
Die rechtlichen Grundlagen für die Anfechtung wegen Irrtums, einschließlich des Identitätsirrtums, sind im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) zu finden. Maßgeblich sind insbesondere die §§ 871 ff. ABGB. Nach § 871 Abs. 1 ABGB kann ein Vertrag angefochten werden, wenn ein wesentlicher Irrtum vorliegt, der bei Kenntnis der wahren Sachlage und bei richtiger Beurteilung des Sachverhalts eine Vertragspartei davon abgehalten hätte, den Vertrag in dieser Form abzuschließen.
Ein Identitätsirrtum wird häufig als ein wesentlicher Irrtum betrachtet, da die Person des Vertragspartners oftmals entscheidend für die Willensbildung einer Vertragspartei ist. Die Anfechtung wegen eines Identitätsirrtums ist grundsätzlich möglich, sowohl bei einem Irrtum über die physische Person als auch über eine juristische Person.
Die Anfechtung wegen eines Identitätsirrtums muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, sobald der Irrtum entdeckt wird (§ 1487 ABGB). Im Fall der Anfechtung wird der Vertrag ex tunc, also von Anfang an, als ungültig betrachtet. Dies hat zur Folge, dass bereits erbrachte Leistungen zurückzuerstatten sind.
Zusammenfassend ist der Identitätsirrtum im österreichischen Zivilrecht ein spezifischer Grund zur Anfechtung eines Vertrages, wenn sich eine Partei über die Person des Vertragspartners irrt und diese Person von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsabschluss war. Die Anfechtung erfolgt nach den allgemeinen Regeln des Irrtumsrechts im ABGB.