Der Begriff „Implied powers“ ist ursprünglich aus dem angloamerikanischen Rechtsraum bekannt, insbesondere im Kontext der US-Vebassung, und bezieht sich auf Befugnisse, die zwar nicht ausdrücklich in Gesetzen oder Verfassungen genannt werden, jedoch als notwendig angesehen werden, um die ausdrücklich genannten Befugnisse effektiv ausüben zu können. Im österreichischen Recht gibt es diesen Begriff in dieser Form nicht.
In Österreich wird ein ähnliches Konzept durch die Auslegung von Gesetzen und dem Prinzip der praktischen Konkordanz erfasst. Das bedeutet, dass bei der Anwendung von Gesetzen auch unbeabsichtigte Lücken geschlossen werden müssen, um die gesetzgeberischen Ziele vollständig zu erreichen. Eine solche Interpretation fällt typischerweise in den Bereich der Teleologischen Auslegung. Diese besagt, dass Gesetze im Hinblick auf den von ihnen verfolgten Zweck interpretiert werden sollten, was manchmal erforderlich macht, zwischen den Zeilen zu lesen, um den Gesetzeswillen zu erfüllen.
Ein Beispiel, das diesen Gedanken berührt, kann im Bereich der Verwaltungskompetenzen gefunden werden. Im österreichischen Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) werden grundsätzliche Kompetenzen und Zuständigkeiten festgelegt, aber oft sind die Behörden darauf angewiesen, mehr implizite Befugnisse aus diesen ausdrücklichen Kompetenzen zu entnehmen, um ihre Aufgaben effektiv erfüllen zu können. Beispielsweise können sich implizit erforderliche operative Entscheidungen oder Maßnahmen aus den allgemeinen Verwaltungsvollmachten ergeben, die in Art. 18 B-VG als Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verankert sind.
Zusammengefasst können im österreichischen Recht implizite Befugnisse als notwendige Ergänzungen zu ausdrücklich übertragenen Kompetenzen betrachtet werden, um die effektive Ausführung und das Erreichen der gesetzgeberischen Ziele sicherzustellen. Generell wird das Prinzip der Effizienz und Effektivität der Rechtsanwendung angestrebt, ohne dass dies explizit als „Implied powers“ bezeichnet wird.