Der Rechtsgrundsatz Impossibilium nulla est obligatio deutsch: „Nichts ist Pflicht bei Unmöglichkeit“ trägt dem Umstand Rechnung, dass der Leistungsschuldner dem Gläubiger nicht eine Leistung zu erbringen hat, die ihm zu leisten unmöglich ist. Diese Figur ist damit angesiedelt in der Rechtssphäre der Unmöglichkeit Leistungsstörungsrecht.
Der Grundsatz findet sich bereits im Römisches Recht römischen Recht Digesten 50, 17, 185.
Unberührt bleibt dadurch ein etwaiger Schadenersatz anspruch, neben dem gegebenenfalls wahlrechtsweise bestehenden Anspruch auf das Stellvertretendes Commodum Stellvertretende Commodum.
Weblinks
- http://www.net-and-law.de/de/netlaw/lexikon/lexikon.php?btid=1&b=i Impossibilium nulla est obligatio
- http://www.unipa.it/~dipstdir/pub/annali/2006/Schermaier.pdf Martin Josef Schermaier, Vorverständnis, Begriff und Gegenstand der Unmöglichkeit der Leistung im römischen Recht, Bonn: “Impossibilium nulla obligatio” PDF; 269 kB
Quellen
http://de.wikipedia.org/wiki/Impossibilium_nulla_est_obligatio 10.12.2014
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